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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der italienischen Gerichte bei Zivilstreitigkeiten ergibt sich aus den Artikeln 7 ff.--folgende des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Codice di procedura civile): Der Friedensrichter (Giudice di pace) ist bei Streitigkeiten grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sachlich zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gesetzlich angeordnet ist.

Das Gericht erster Instanz (Tribunale) ist für alle zivilrechtlichen Verfahren sachlich zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind (Artikel 9 Codice di procedura civile).

Die örtliche Zuständigkeit ist in den Artikeln 18 ff.--folgende des Codice di procedura civile geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten natürlichen Person oder juristischen Person örtlich zuständig. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei Streitigkeiten um dingliche Rechte (etwa das Eigentum) an unbeweglichen Sachen. Hier ist das Gericht an deren Standort nach Artikel 21 Codice di procedura civile ausschließlich zuständig. In manchen Fällen hat der Kläger auch ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichtsorten: So kann er beispielsweise wählen, ob er am Sitz des Beklagten oder am Entstehungs- oder Erfüllungsort einer Verpflichtung klagen möchte (Artikel 20 Codice di procedura civile).

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