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Portal 21 Norwegen

- am Bau

Die Überwachung norwegischer Baustellen ist genau geregelt. So besteht in Norwegen beispielsweise die Pflicht, auf Baustellen besondere Bauausweise mitzuführen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung zu den Bauausweisen (Forskrift om identitetskort (id-kort) på bygge- og anleggsplasser). Sowohl norwegische als auch ausländische Unternehmen, die sich in mindestens einem der in § 3 der Verordnung genannten Register eintragen lassen müssen, sind verpflichtet, ihre Arbeiter mit den norwegischen Bauausweisen, den Identitetskort (ID-kort) på bygge- og anleggsplasser (Identity cards in the building and construction industry, kurz: ID-cards), auszustatten. So soll sichergestellt werden, dass die Identität eines Arbeiters auf der Baustelle jederzeit feststellbar ist und gleichzeitig eine Zuordnung zum jeweiligen Arbeitgeber erfolgen kann. Sie wird auf Englisch und Norwegisch ausgestellt (§ 7 Forskrift om identitetskort (id-kort) på bygge- og anleggsplasser), ist nicht übertragbar (§ 5 Forskrift om identitetskort (id-kort) på bygge- og anleggsplasser) und gilt für die Länge der Anstellungszeit, maximal jedoch für zwei Jahre (§ 8 Forskrift om identitetskort (id-kort) på bygge- og anleggsplasser). Bei Nichtbeachtung der Vorgaben drohen Sanktionen nach dem Arbeitsschutzgesetz (Arbeidsmiljøloven) (§ 10 Forskrift om identitetskort (id-kort) på bygge- og anleggsplasser) (mehr hierzu weiter oben unter dem Punkt allgemeine Bestimmungen dieses Länderberichts). Die Ausstellung der Baustellenausweise übernimmt die Oberthur Technologies AS im Auftrag von Arbeidstilsynet. Alle Informationen hierzu gibt es auf www.byggekort.no.

Ausländische Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer vor einer Registrierung für einen Bauausweis beim für ausländische Angelegenheiten zuständigen Finanzamt (Sentralskattekontoret for utenlandssaker, kurz: SFU) anmelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Norwegen steuerpflichtig sind.

Für Arbeitsplätze, wo vorübergehende oder ortsungebundene Bau- oder Anlagenarbeit ausgeführt werden, muss darüber hinaus die Bauherrenverordnung (Byggherreforskriften) beachtet werden (§ 2 Byggherreforskriften). Sie präzisiert die Pflichten der auf einer Baustelle oder Anlage Tätigen (§ 3 Byggherreforskriften):

  • Der Bauherr (byggherre) ist allgemein verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Vorgaben zur Sicherheit, zum Gesundheit sowie zum Arbeitsumfeld eingehalten werden (§ 5 Byggherreforskriften). Hierfür muss er u.a.--unter anderen vorbeugende Maßnahmen ergreifen (§ 9 Byggherreforskriften) und vor Aufnahme der Bauarbeiten ein schriftliches Sicherheitskonzept für die Baustelle oder die Anlage erarbeiten (lassen) (§§ 7 und 8 Byggherreforskriften). Dieses muss beschreiben, wie mit den Sicherheitsrisiken umgegangen wird. Es muss am Arbeitsplatz leicht zugänglich sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Es muss bis sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten aufbewahrt werden. Außerdem muss er die Baustelle spätestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten bei Arbejdstilsynet anmelden (forhåndsmelding) (§ 10 Byggherreforskriften), wenn

    • die Dauer der Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern wird oder
    • vom Arbeitsumfang her mehr als 500 Manntage veranschlagt sind.

    Die Anmeldung erfolgt online. Das Formular Forhåndsmelding av arbeidsplass hvor det utføres midlertidig eller skiftende bygge- eller anleggsarbeid (BEST369E) ist auf der Internetseite des norwegischen Internetportals altinn.no abrufbar.

  • Für Baustellen und Anlagen, wo mehrere Arbeitgeber am selben Ort beschäftigt sind, muss der Bauherr einen Sicherheitskoordinator (koordinator) ernennen. Er kann entweder einen für das gesamte Bauprojekt oder einen für die Projektplanungsphase und einen anderen für die Ausführungsphase auswählen. Der Bauherr kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen. Die Ernennung eines Sicherheitskoordinators befreit ihn nicht von der Haftung auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 13 Byggherreforskriften). Der Sicherheitskoordinator muss u.a. eine Übersichtsliste erstellen, aus der hervorgeht, wer alles auf der Baustelle arbeitet. Die Einzelheiten regelt § 15 Byggherreforskriften.
  • Arbeitgeber (arbeidsgiver) und Einzelunternehmer (enmannsbedrift), die auf solchen Baustellen Arbeiten ausführen (lassen), müssen das Sicherheitskonzept und die Anweisungen des Bauherren oder von dessen Sicherheitskoordinator berücksichtigen (§ 18 Byggherreforskriften). Der Arbeitgeber muss seinen Sicherheitsbeauftragten (verneombud) vor Beginn der Bauarbeiten über das Sicherheitskonzept informieren. Darüber hinaus müssen dieser und seine Arbeitnehmer (arbeidstaker) über alle Sicherheitsmaßnahmen in verständlicher Weise informiert werden (§ 19 Byggherreforskriften).
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