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Berufshaftpflichtversicherung
Einige norwegische Dienstleister müssen sich gegen Schäden infolge schlechter Ausführung ihrer Tätigkeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung schützen, so z.B.--zum Beispiel:
- Architekten: Mitglieder des norwegischen Architektenlandesverbundes (Norske arkitekters landsforbund) sind laut Punkt 3.3.1. ihrer Ethikregeln (Etiske Regler) verpflichtet, hinreichend für eine etwaige Haftung aus ihrer beruflichen Tätigkeit durch eine Versicherung abgesichert zu sein. Die abzusichernden Höhen orientieren sich dabei an den Vorgaben der norwegischen Standardverträge im Bausektor (Norsk Standard, kurz: NS) (mehr zu den Standardverträgen im Abschnitt Vertragsrecht - Werkvertragsrecht dieses Länderberichts). Nach den NS 8401 und NS 8402 ist die Haftung pro Schadensfall und für den gesamten Auftrag auf das 150-fache des Grundbetrages der Sozialversicherung (grunnbeløpet i Folketrygden, kurz: G) begrenzt. Dieser wird jedes Jahr neu festgelegt. Der Grundbetrag der Sozialversicherung ist auf der Internetseite der norwegischen Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde (Arbeids- og velferdsforvaltning, kurz: NAV) abrufbar. Am 1.5.2023 wurde er auf 18.620 NOK (Stand Juli 2023 etwa 10.545 Euro) festgelegt. Weitere Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung bietet die Internetseite von Arkitektbedriftene i Norge. Mehr Informationen zur Tätigkeit des Architekten im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters - Besonderheiten bei einigen nicht reglementierten Berufen und zu ihrer Registrierung im Abschnitt Register - berufs- und branchenspezifische Register - Architekten dieses Länderberichts.
- Immobilienmakler: § 2-7 des Immobilienmaklergesetzes (Lov om eiendomsmegling) besagt, dass Immobilienmakler im Sinne des Gesetzes eine Versicherung abschließen müssen, die eine etwaige Haftung aus der Immobilienmaklertätigkeit deckt. Einzelheiten regelt die Immobilienmaklerverordnung (Forskrift om eiendomsmegling). So muss die Haftpflichtversicherung derzeit eine Deckung von mindestens 45 Millionen NOK (Stand Juli 2023 etwa 4 Mio. Euro) betragen (§ 2-2 Absatz 2 Immobilienmaklerverordnung). Mehr zur Tätigkeit des Immobilienmaklers im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters - reglementierte Berufe in Norwegen und zu ihrer Registrierungspflicht im Abschnitt Register - berufs- und branchenspezifische Register - Immobilienmakler dieses Länderberichts.
- Inkassounternehmen: Inkassounternehmen, die gewerbsmäßig und regelmäßig Forderungen für andere eintreiben, müssen eine Sicherheit stellen. Sie ist für den Fall der Haftung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber dem Forderungsinhaber und dem Schuldner. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 29 des Inkassogesetzes (Inkassoloven). Sie ist in Kapitel 3 der Inkassoverordnung (Inkassoforskriften) präzisiert. Mehr zu Inkassounternehmen in den Abschnitten Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters - reglementierte Berufe in Norwegen und Register - berufs- und branchenspezifische Register - Inkassounternehmen dieses Länderberichts.
- Rechtsanwälte (advokat): Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die grundsätzlich eine Mindestdeckung von 5 Millionen NOK (Stand Juli 2023 rund 445.000 Euro) aufweisen muss. Die rechtliche Grundlage hierfür liegt insbesondere in § 222 des norwegischen Gerichtsgesetz (Domstolloven), welches durch Kapitel 2 der Anwaltsverordnung (Advokatforskriften) präzisiert wird. Mehr zur Tätigkeit des Rechtsanwalts in den Abschnitten Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters - reglementierte Berufe in Norwegen, Register - berufs- und branchenspezifische Register - Rechtsanwälte und Gerichtskosten / Anwaltsgebühren dieses Länderberichts.
Germany Trade & Invest (Stand: Juli 2023)