Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Norwegen

Berufsschadensversicherung

Kapitel 13 norwegisches Sozialversicherungsgesetz (Folketrygdloven) sieht die Absicherung norwegischer Arbeitnehmer für Berufsschäden, die während der Arbeitzeit in Ausführung der Tätigkeit entstehen, vor. Unter bestimmten (sehr eingegrenzten) Umständen ist auch der Weg von und zur Arbeit abgesichert (§ 13-6 Folketrygdloven). Selbständige Unternehmer und Freelancer können sich freiwillig für den Fall eines Berufsschadens absichern (§ 13-13 Folketrygdloven).

Der Begriff Berufsschaden (yrkesskade) umfasst sowohl Personenschäden, Krankheiten und Todesfälle, die auf einen Arbeitsunfall (arbeidsulykke) zurückzuführen sind (§ 13-3 Folketrygdloven). Bestimmte Berufskrankheiten (yrkessykdom) werden auch als Berufsschaden anerkannt (§ 13-4 Folketrygdloven). Einzelheiten regelt die Verordnung zu Berufskrankheiten, u.ä., die einem Berufsschaden gleichgestellt werden (Forskrift om yrkessykdommer, klimasykdommer og epidemiske sykdommer som skal likestilles med yrkesskade). Berufsschäden muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich der norwegischen Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde (Arbeids- og velferdsforvaltningen, kurz: NAV) melden (§ 13-14 Folketrygdloven). Ist der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall ernsthaft zu Schaden gekommen, muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich die Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) und die nächste Polizeidienstelle (politimyndighet) verständigen (§ 5-2 Gesetz zur Arbeitsumgebung (Arbeidsmiljøloven)). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis über Berufsschäden führen. Dieses muss er auf Nachfrage der Arbeidstilsynet, dem Sicherheitsbeauftragten (verneombud), dem betriebsärztlichen Dienst (bedrifsthelsetjeneste) sowie dem Arbeitsumgebungsausschuss (arbeidsmiljøutvalg) des Unternehmens zugänglich machen (§ 5-1 Lov om arbeidsmiljø) (mehr zum Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bietet der Abschnitt Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz dieses Länderberichts).

Das Gesetz zur Absicherung von Berufsschäden (Lov om yrkesskadesikring) verpflichtet Arbeitgeber in Norwegen, für ihre Arbeitnehmer eine Berufsschadensversicherung abzuschließen (yrkesskadeforsikring). Die Versicherung muss vollen Ersatz des Schadens gewährleisten unabhängig davon, ob jemand Schuld an dem Schaden hat (§ 3 Lov om yrkesskadesikring). Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Versicherungsgeber verjähren nach drei Jahren (§ 15 Lov om yrkesskadesikring). Absprachen, die die Rechte des Arbeitnehmers im Hinblick auf diese Absicherung begrenzen, sind ungültig (§ 16 Lov om yrkesskadesikring). Unterlässt es der Arbeitgeber, eine Versicherung, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, für seine Arbeitnehmer abzuschließen, drohen drohen Sanktionen in Form von Geldbußen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten (§ 19 Lov om yrkesskadesikring).

Weitere Informationen zu Berufsschäden und zur Pflichtversicherung bieten die Internetseiten der NAV und Arbeidstilsynet.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.