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Mahnverfahren

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem spanischen Dienstleister kann ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. 

  • Sind hiernach spanische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen spanischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit bei den Gerichten erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia) gestellt werden (vgl. die Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit dieses Länderberichts).
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.
  • Zu beachten ist, dass ein Verbraucher, der ein Mahnverfahren gegen einen ausländischen Unternehmer anstrebt, dies auch von dem zuständigen Gericht seines Wohnsitzstaates aus machen kann.

Der Gläubiger kann an das zuständige spanische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Wird ein solcher erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006). Unterlässt der Schuldner dies, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Die Formblätter sind über das europäische Justizportal abrufbar.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vergleiche hierzu den Abschnitt Insolvenz dieses Länderberichts) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache. Weitere Informationen zum Europäischen Mahnverfahren in Spanien stellt außerdem in englischer Sprache das Europäische Justizportal bereit.

Spanien hat durch das Gesetz Nr. 4/2011 Ausführungsbestimmungen zum Europäischen Mahnverfahren erlassen, die am 14.4.2011 in Kraft traten und in der 23. Schlussbestimmung (Disposición final vigésima tercera) des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) verankert sind.

Mahnverfahren nach spanischem Recht

Auch das spanische Recht kennt mit dem proceso monitorio ein Mahnverfahren. Dieses ist in den Artikeln 812 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) geregelt.

Das Mahnverfahren kann bei fälligen Forderungen gewählt werden, die in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme bestehen (deuda dineraria líquida, determinada, vencida y exigible) (Artikel 812 Absatz 1). Der Gläubiger muss seine fällige Forderung durch die Vorlage von in Artikel 812 Absatz 1 Zivilprozessgesetz benannten Dokumenten belegen.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) am Wohnsitz des Schuldners (Artikel 813 Satz 1 Zivilprozessgesetz).

Für die Einleitung des Mahnverfahrens muss der Gläubiger (acreedor) einen Antrag (petición inicial) stellen (Artikel 814 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Für die Antragsstellung muss er weder einen Prozessbevollmächtigten (procurador) noch einen Rechtsanwalt (abogado) einschalten (Artikel 814 Absatz 2 Zivilprozessgesetz).

Wenn der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, fordert der Urkundsbeamte (Secretario judicial) den Schuldner (deudor) auf, die Forderung innerhalb von 20 Tagen zu begleichen oder Einspruch (oposición) einzulegen (Artikel 815 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).

Den Einspruch muss der Schuldner schriftlich einlegen (Artikel 818 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessgesetz). Hierfür muss er sowohl einen Prozessbevollmächtigten als auch einen Rechtsanwalt einschalten, sofern der Streitwert 2.000 Euro übersteigt (Artikel 818 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Nr. 1 Zivilprozessgesetz). 

Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach und legt er nicht fristgerecht Einspruch ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (despacho de la ejecución) beim Urkundsbeamten beantragen (Artikel 816 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid erfolgt nach den Regeln, die für Gerichtsentscheidungen gelten (Artikel 816 Absatz 2 Zivilprozessgesetz) (vgl.--vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)

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