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Werkvertragsrecht

Werkverträge (contrato de obras) unterscheidet auch das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) von den Kaufverträgen. Sie fallen in Spanien wie auch Dienst-, Miet- und Pachtverträge in die Kategorie der Beschaffungsverträge (contra de arrendamiento) (Artikel 1542 Zivilgesetzbuch). Die Einzelheiten sind in den Artikeln 1588 ff. Zivilgesetzbuch enthalten.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei, für einen bestimmten Preis ein Werk zu erstellen (Artikel 1544 Zivilgesetzbuch). Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer auch das Material beschafft (Artikel 1588 Zivilgesetzbuch). Der Werkunternehmer ist für die von ihm beschäftigten Personen verantwortlich (Artikel 1596 Zivilgesetzbuch). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Artikel 1594 Zivilgesetzbuch). Gibt es keine gegenteilige vertragliche Abrede oder Gepflogenheit, muss der Preis für das Werk bei der Übergabe bezahlt werden (Artikel 1599 Zivilgesetzbuch). Wer ein Werk an einer beweglichen Sache verrichtet hat, kann dies als Pfand zurückbehalten, bis es ihm bezahlt ist (Artikel 1600 Zivilgesetzbuch).

Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer bis zur Abnahme des Werkes durch den Besteller das Risiko, dass es untergeht. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Werk längst hätte abnehmen müssen (Artikel 1589 und 1590 Zivilgesetzbuch). Ebenso gilt dies nicht, wenn die Zerstörung des Werkes auf die schlechte Beschaffenheit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Materialien zurückzuführen ist und der Werkunternehmer dies dem Bauherr rechtzeitig angezeigt hat (Artikel 1590 Zivilgesetzbuch).

Geht es um die Errichtung eines Gebäudes, müssen der Werkunternehmer und der Architekt Artikel 1591 Zivilgesetzbuch beachten. Mehr dazu enthält dieser Länderbericht unter dem Punkt "Gewährleistungsrecht".

Darüber hinaus ist im Falle der Errichtung von Gebäuden das Gesetz Nr.--Nummer 38/1999 vom 5.11.1999 (Ley de Ordenación de la Edificación) zu berücksichtigen. Es definiert insbesondere die allgemeinen Anforderungen, die Gebäude erfüllen müssen (Artikel 3 Gesetz Nr. 38/1999) sowie die Abnahme (recepción de la obra) (Artikel 6 Gesetz Nr. 38/1999). Auch beschreibt es detailliert die Pflichten aller am Bau Beteiligten (Artikel 8 bis 16 Gesetz Nr. 38/1999).

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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