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Argentinien: Produzentenhaftung

In Argentinien existiert kein Produkthaftungsgesetz.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin, Bonn

Rechtsgrundlagen

Den gesetzlichen Rahmen für die Produkthaftung in Argentinien bilden die argentinische Bundesverfassung, das argentinische Zivil- und Handelsgesetzbuch  (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz Nr. 26.994 vom 07. Okt. 2014) und das Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor, Gesetz Nr. 24.240 vom 13. Okt. 1993).

Zivil- und Handelsgesetzbuch

Nach argentinischem Recht ist die Pflicht zur Schadensersatzleistung die allgemeine Regel. Es wird nicht unterschieden, ob der Schaden durch eine Vertragsverletzung oder durch eine rechtswidrige Handlung entstanden ist. Jede Handlung oder Unterlassung, die einem anderen Schaden zufügt, gilt als rechtswidrig, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Wenn also ein Schaden entsteht, sei es durch Vertragsbruch, Handlung oder Unterlassung, ist der Ersatz des verursachten Schadens obligatorisch (Art. 1716 und 1717 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Artikel 1737 des argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuches definiert als Schaden einen Nachteil, der in Geld bemessen werden kann und unmittelbar am Eigentum oder den Rechten einer anderen Person entsteht. Dabei umfasst der Schaden nicht nur den tatsächlich erlittenen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass ein Haftungshöchstbetrag im argentinischen Recht nicht existiert.

Die zivilrechtliche Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch beträgt drei Jahre (Art. 2561 Abschnitt II Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Verbraucherschutzgesetz

In Bezug auf das Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor) ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 40 Verbraucherschutzgesetz unter anderem Hersteller, Verkäufer und Zulieferer, die ihre Marke auf dem Produkt haben anbringen lassen, für Schäden haften, die durch einen Fehler der Kaufsache oder Dienstleistung einem Verbraucher entstehen. Es handelt sich hierbei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

Ferner legt Artikel 11 Verbraucherschutzgesetz fest, dass beim Verkauf nicht verbrauchbarer beweglicher Güter, Verbraucher eine gesetzliche Garantie für Mängel jeglicher Art haben, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich gewesen sind, sofern sie die Identität zwischen dem, was angeboten worden und geliefert worden ist, oder dessen ordnungsgemäße Funktionsweise beeinflussen.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei gebrauchten beweglichen Sachen drei Monate, in anderen Fällen sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Die Parteien können auch eine längere Frist vereinbaren.

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