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Recht kompakt | Kolumbien | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Kolumbien

Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

In Art. 78 der kolumbianischen Verfassung wird das Prinzip der Haftung des Herstellers und des Händlers festgeschrieben. Die Haftung des Produzenten (responsibilidad de productor) wird im Handelsgesetzbuch, im Verbraucherschutzgesetz (Estatuto del Consumidor) und subsidiär im Zivilgesetzbuch geregelt.   

Vertragliche und außervertragliche Haftung 

Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben. Unterschieden werden kann dabei zwischen einer vertraglichen und außervertraglichen Haftung.

Eine vertragliche Haftung ergibt sich bei Vertragsverletzungen unter anderem aus den Vorschriften des Zivil- oder Handelsgesetzbuches über die Gewährleistung oder aus einer Garantie.

Die außervertragliche Haftung ergibt sich aus der deliktischen Generalklausel des Art. 2.341 Zivilgesetzbuch und aus der Gefährdungshaftung des Art. 2.356 Zivilgesetzbuch. Eine Haftung ist nach Art. 2.341 Zivilgesetzbuch verschuldensabhängig, das heißt, wenn die Handlung schuldhaft begangen und bei einem anderen ein Schaden verursacht wurde. Eine verschuldensunabhängige Haftung sieht Art. 2.356 Zivilgesetzbuch vor. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund des Gebrauchs, der Benutzung oder aufgrund bestimmter Handlungen eine besondere Gefährdungslage gegeben ist.

Haftung nach dem Verbraucherschutzgesetz

Nach dem Verbraucherschutzgesetz gilt als Produzent, wer gewohnheitsmäßig direkt oder indirekt Produkte entwirft, produziert, fertigt, montiert oder importiert (Art. 5 Nr. 9 Verbraucherschutzgesetz). Dem Produzenten weitestgehend gleichgestellt werden dabei Lieferanten (Art. 5 Nr. 11). Produzenten haften verschuldensunabhängig für die Qualität, Sicherheit und Tauglichkeit ihrer Produkte (Art. 6 Verbraucherschutzgesetz). Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Gewährleistungsansprüche entweder aus einer Garantie in Anspruch zu nehmen oder aber Produkthaftungsklage zu erheben. Die Garantie für neue Produkte beträgt ein Jahr, die Garantie für gebrauchte Produkte drei Monate (Art. 8 Verbraucherschutzgesetz). Die Erhebung der Klage hat innerhalb eines Jahres nach Kenntnis eines Mangels oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Verbraucherschutzgesetzes, zu erfolgen (Art. 58 Verbraucherschutzgesetz).

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