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Produzentenhaftung in Kuba
Ein eigenes Produkthaftungsgesetz gibt es in Kuba nicht. Die Haftung des Produzenten (Responsabilidad del Productor) wird im Zivilgesetzbuch geregelt.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Es ist zwischen einer vertraglichen und einer außervertraglichen Haftung zu unterscheiden. Eine vertragliche Haftung ergibt sich bei Vertragsverletzungen aus den Art. 309 ff., 289 ff. Zivilgesetzbuch, nämlich Rücktritt wegen Nichterfüllung und/oder Schadensersatz sowie aus den Vorschriften über die Gewährleistung.
Die außervertragliche Haftung des Produzenten ergibt sich aus unerlaubter Handlung, geregelt in den Art. 81 ff. Zivilgesetzbuch. Artikel 82 Zivilgesetzbuch knüpft an eine verschuldensabhängige unerlaubte Handlung (acto ilícito, Art. 81 Zivilgesetzbuch) an. Eine Haftung erfolgt nur dann, wenn die Handlung schuldhaft begangen und bei einem anderen ein Schaden verursacht wurde.
Die Haftung kann nach Art. 104 Zivilgesetzbuch wohl auch verschuldensunabhängig erfolgen. Dies ist bei bestimmten Handlungen der Fall, die aufgrund eines ihnen innewohnenden Risikos als gefährlich eingestuft werden und ein „Risiko generieren“ (actividades que generan riesgo). In Art. 105 Zivilgesetzbuch werden zum Beispiel das Transportwesen oder der Umgang mit bestimmten Substanzen wie radioaktive Stoffe aufgeführt. Sofern den Geschädigten ein Verschulden trifft, haftet der Hersteller nicht. Ein Anspruch auf Ersatz verjährt nach einem Jahr nach Eintritt des Schadens (Art. 116 Zivilgesetzbuch).