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Recht kompakt | Côte d'Ivoire | UN-Kaufrecht

Kein UN-Kaufrecht in Côte d'Ivoire

Die Republik Côte d’Ivoire ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, das auch in Côte d’Ivoire gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das allgemeine Handelsrecht. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) abrufbar.  

Dem UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (UNCITRAL-Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods; in geänderter Fassung 1980) ist das Land dagegen beigetreten. Das Übereinkommen ist am 1. September 2016 für Côte d´Ivoire in Kraft getreten. Deutschland ist nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens (siehe Statustabelle).

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