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Das chilenische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, auch den Eigentumsvorbehalt..
26.02.2020
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall beim Geschäftspartner ist das Akkreditiv, das auch in Chile genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab. Geregelt wird das Akkreditiv in den Artikeln 782 ff. Handelsgesetzbuch.
Zudem kennt das chilenische Recht unter anderem den Eigentumsvorbehalt, das Pfandrecht, die Hypothek und die Bürgschaft.
Nach Artikel 680 Zivilgesetzbuch kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, das heißt der Eigentumsübergang erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug zwischen der Geltendmachung des Zahlungsanspruches und des Rücktritts wählen (Artikel 1.874 Zivilgesetzbuch). Insofern stehen dem Vorbehaltsverkäufer keine weitergehenden Rechte als einem normalen Verkäufer zu.
Das Pfandrecht (prenda) ist geregelt in den Artikeln 2.384 bis 2.406 Zivilgesetzbuch. Des Weiteren finden sich entsprechende Regelungen im Gesetz über den Verkauf beweglicher Sachen auf Raten (Ley sobre Compraventa de Cosas Muebles a Plazo - Nr. 4.702), im Gesetz über das besitzlose Pfandrecht (Normas sobre Prenda sin Desplazamiento - Nr. 20.190) und im Gesetz über die Vereinbarung eines Unternehmerpfandrechtes (Ley sobre el contrato de prenda industrial - Nr. 5.687).
Das besitzlose Pfandrecht kann zur Sicherung aller Arten von Verbindlichkeiten (bestehende sowie zukünftige) bestellt werden. Sicherungsgegenstände sind alle körperlichen und unkörperlichen (beispielsweise Konzessionsrechte) beweglichen Sachen (Artikel 4 Gesetz über das besitzlose Pfandrecht). Zur Bestellung bedarf es eines notariellen Vertrages oder der notariellen Beglaubigung der Unterschriften unter einem privat abgeschlossenen Vertrag (Artikel 2 Gesetz über das besitzlose Pfandrecht). Das Pfandrecht ist in einem eigenen Register (Registro de Prenda sin Desplazamiento) einzutragen (Artikel 14 Gesetz Nr. 20.190).
Für Warenlieferungen ausländischer Unternehmen bietet sich das Unternehmerpfandrecht an. Zur Bestellung des Unternehmerpfandrechts bedarf es eines notariellen Vertrages oder der notariellen Beglaubigung eines privatschriftlichen Vertrages. Des Weiteren ist das Recht in das Register für Unternehmerpfandrechte (Registro Especial de la Prenda Industrial) einzutragen, welches beim Grundbuchamt (Conservador de Bienes Raices) des jeweiligen Bezirks geführt wird, in dem sich die verpfändete Sache befindet (Artikel 27 f. Gesetz über die Vereinbarung eines Unternehmerpfandrechtes). Das Unternehmerpfandrecht kann im Grunde an allen Bestandteilen eines Unternehmens bestellt werden, so für Rohstoffe, Maschinen, halbfertige Erzeugnisse, Waren, Transportmittel aber auch für Wertpapiere (Artikel 24 Gesetz über die Vereinbarung eines Unternehmerpfandrechtes).
Des Weiteren kennt das chilenische Recht das Sicherungsmittel der Hypothek (hipoteca), geregelt in den Artikeln 2.407 bis 2.434 Zivilgesetzbuch. Diese kann durch notariellen Vertrag und Registrierung an Immobilien bestellt werden (Artikel 2.407 Zivilgesetzbuch). Durch die Bestellung der Hypothek erhält der Gläubiger ein Verwertungsrecht an der belasteten Immobilie. Voraussetzung für eine Bestellung einer Hypothek durch Parteivereinbarung ist eine vertragliche Einigung über die Bestellung und die Eintragung der Hypothek in das öffentliche Grundbuch (Registro Conservatorio). Der Vertrag ist dabei notariell zu beglaubigen (Artikel 2.409 Zivilgesetzbuch). Die Hypothek ist grundsätzlich akzessorisch zur Hauptforderung, das heißt mit Erlöschen der Hauptforderung erlischt auch die Hypothek (Artikel 2.434 Zivilgesetzbuch). Eine Hypothek kann zudem an Schiffen (Artikel 866-881 Código de Comercio - Handelsgesetzbuch Nr. 20.720) und an Flugzeugen bestellt werden (Artikel 114-125 Código Aeronautico - Gesetz über die Luftfahrt Nr. 18.916).
Ein beliebtes Sicherungsmittel ist das persönliche Sicherungsmittel der Bürgschaft (fianza), die in den Artikeln 2.335 bis 2.383 Zivilgesetzbuch geregelt ist. Der Bürge (fiador) verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (Artikel 2.335 Zivilgesetzbuch). Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt ihr Bestehen hängt von dem Bestehen der Hauptforderung ab. Sie kann für bedingte und zukünftige Forderungen, zeitlich befristet oder unter einer Bedingung übernommen werden (Artikel 2.339 Zivilgesetzbuch). Dem Bürgen stehen die gleichen Rechte wie dem Schuldner zu; er kann außer persönlichen Einreden sämtliche Einreden des Schuldners geltend machen. Insbesondere kann er vom Gläubiger verlangen, zunächst den Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen. Wird der Bürge hingegen direkt in Anspruch genommen, so kann er die Einrede der Vorausklage geltend machen (Artikel 2.357 Zivilgesetzbuch). Die Einrede kann nur einmal geltend gemacht werden. Sie kann nicht geltend gemacht werden, sofern sich das Vermögen des Schuldners außerhalb von Chile befindet (Artikel 2.359 Zivilgesetzbuch). Der Bürge kann seine Kosten - die Hauptschuld nebst Zinsen und sonstige Kosten sowie etwaigen Schadensersatz - vom Schuldner ersetzt verlangen. Voraussetzung dafür ist die Benachrichtigung des Schuldners vor der Zahlung der Verbindlichkeit durch den Bürgen (Artikel 2.370 Zivilgesetzbuch).
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