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Recht
Dienstleistungen erbringen | China | Projektbesteuerung
Die Verteilung des Rechts der Besteuerung unternehmerischer Betätigungen ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China geregelt.
08.06.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Das 2017 in Kraft getretene reformierte DBA bietet insbesondere für den Bereich Betriebsstätten Erleichterungen.
In China erbrachte Montage-/Ingenieursdienstleistungen können gemäß Art. 7 DBA der chinesischen Körperschaftsbesteuerung unterfallen, wenn durch die in China zu erbringende Dienstleistung eine Betriebsstätte errichtet wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA). Eine Betriebsstätte liegt gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA dann vor, wenn das Projekt einen Zeitraum von 183 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten überschreitet.
Die Frist, innerhalb derer im anderen Land eine Bauausführung oder Montage erfolgen kann, ohne eine Betriebsstätte zu begründen, beträgt zwölf Monate (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA). Bei Beratungsdienstleistungen gilt eine 183-Tage-Regelung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (Art. 5 Abs. 3 Buchst. b DBA). Wird durch Montagedienstleistungen in China durch das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte errichtet, besteht grundsätzlich kein Besteuerungsrecht des chinesischen Fiskus. Um aber in China nach Maßgabe des DBA von einer Gewinnbesteuerung befreit zu sein, bestehen seit 2009 besondere steuerliche Anmeldevoraussetzungen für Projekttätigkeiten in China:
So hat die State Administration of Taxation das "Decree 19, Interim Measures for Tax Administration on Contracted Engineering Operation and Provision of Labor Services of Non-Residents" (im Folgenden Decree 19) erlassen. Ergänzt wird Decree 19 seit 2015 durch SAT Announcement [2015] (SAT Gong Gao) No. 60 und seit 2018 durch SAT Announcement [2018] No. 31.
Decree 19 sowie Announcement 60 ändern an den Vorgaben des DBA nichts, stellen allerdings steuerverwaltungstechnische Anforderungen auf, die grundsätzlich von allen in China tätig werdenden Unternehmen beachtet werden müssen. So müssen nicht in China ansässige Unternehmen, die in China Einkommen generieren, im Wege der Selbstveranlagung darlegen, ob sie abkommensrechtliche Vorgaben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen. Dabei ist gegenüber den Behörden zu erklären, ob und inwieweit das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeit in China steuerpflichtig ist.
Ab dem 1. Januar 2020 wurden das Announcement 60 und das Announcement 31 durch das „Announcement of the State Taxation Administration on Issuing the Measures for the Administration of Non-resident Taxpayers' Enjoyment of Treaty Benefits“ (SAT Announcement [2019] No. 35) vom 14. Oktober 2019 aufgehoben.
Danach muss nur noch ein sehr vereinfachtes Berichtsdokument von nicht in China ansässigen Steuerzahlern ohne weitere Unterlagen bei der Steuererklärung eingereicht werden. Ergänzende Unterlagen sind dennoch vorzubereiten und aufzubewahren.
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