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Unterschiedliche Verjährungsfristen sind im "Allgemeinen Teil des Zivilrechts" (ATZR) und in den "Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts" (AGdZ) enthalten.
08.06.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Die Verjährungsfrist (Klageverjährung) beträgt gemäß § 188 ATZR regelmäßig drei Jahre. § 135 AGdZ hingegen sah bislang eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.
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