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Rechtsbericht | Deutschland | Investitionsgarantien
Deutsche Investoren erhalten durch Investitionsgarantien wirksame Unterstützung in schwierigen Auslandsmärkten
24.08.2020
Von Dr. Benjamin Siering (PwC), Katrin Hackemack (PwC)
Der Bund begleitet deutsche Investoren im Ausland seit 60 Jahren durch Investitionsgarantien. Nach Einführung des Garantieinstruments im Jahr 1959 hat der Bund erstmals im Januar 1960 eine Investitionsgarantie für ein Projekt in Indien übernommen.
Investitionsgarantien sichern Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländer gegen politische Risiken ab. Zu den politischen Risiken gehören unter anderem Enteignungen, enteignungsgleiche Eingriffe, Krieg, der Bruch von staatlichen Zusagen oder Konvertierungs- und Transferrisiken bzw. Zahlungsverbote.
Mit zunehmender Internationalisierung der deutschen Wirtschaft ist auch die Nachfrage nach Investitionsgarantien in den zurückliegenden 60 Jahren beständig gewachsen, von rund 5 Mio. Euro Garantiebestand im Jahr 1960 auf knapp 30 Mrd. Euro im Jahr 2020. Insgesamt wurden bislang Investitionsgarantien für Projekte in 127 Ländern übernommen. Wesentliche Anlageländer weltweit sind hierbei China, Russland, Türkei und Indien.
Der zentrale Mehrwert der Investitionsgarantien liegt nach Einschätzung der Garantienehmer in dem aktiven Krisenmanagement der Bundesregierung bei Schwierigkeiten von Investoren mit staatlichen Stellen des Anlagelandes. Interventionsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten des Investors erfolgen durch die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland vor Ort oder hochrangige Vertreter der Bundesregierung. Zudem kann sich der Bund an Aufwendungen der Investoren für Kosten der Schadensvermeidung bzw. -minderung beteiligen, z.B. bei Gerichtsverfahren. Durch diese Unterstützung konnte die Bundesregierung allein in den letzten fünf Jahren die Fortführung von gefährdeten Auslandsprojekten deutscher Investoren mit einem Volumen von rd. 1,5 Mrd. Euro sichern. Darüber hinaus bieten die Investitionsgarantien Vorteile bei der Finanzierung von Auslandsprojekten, da sie als Teil eines adäquaten Risikomanagements positive Auswirkungen auf das Rating der Unternehmen und die Konditionen finanzierender Banken entfalten können.
Voraussetzung für die Übernahme einer Investitionsgarantie ist neben der Förderungswürdigkeit der Projekte insbesondere ein ausreichender Rechtsschutz im Anlageland. Die wesentliche Rechtsgrundlage bilden hierbei die bilateralen völkerrechtlichen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFVs) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Anlagestaaten. Der erste IFV mit deutscher Beteiligung war der deutsch-pakistanische IFV, der im Jahr 1959 abgeschlossen wurde. Derzeit sind mehr als 125 IFV mit deutscher Beteiligung in Kraft, während weltweit rd. 3.000 IFV zwischen verschiedenen Ländern existieren. Die einschlägigen Regelungen der IFVs gewährleisten regelmäßig den Schutz gegen Enteignung ohne angemessene Entschädigung, vor einer ungerechten und unbilligen Behandlung des Investments sowie vor Diskriminierungen. Zudem ist der uneingeschränkte Transfer von Kapital und Erträgen geschützt.
Mit dem sog. Investor-Staat-Schiedsverfahren stellen viele IFVs den Investoren zudem einen wichtigen Streitbeilegungsmechanismus zum Schutz der Auslandsinvestitionen zur Verfügung.
Zwar können Garantien auch auf Basis der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Anlagelandes übernommen werden, wenn diese einen vergleichbaren Schutzstandard wie ein IFV bietet. Jedoch sind Investoren ohne den völkerrechtlichen Rechtsrahmen eines IFVs bei Rechtsstreitigkeiten oftmals auf den nationalen Gerichtsweg angewiesen, der im Zweifel nicht den hohen Ansprüchen des völkerrechtlichen Investitionsschutzes genügt.
Mit dem Vertrag von Lissabon ist im Jahr 2009 die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen auf die Europäische Union übergegangen. Daher verfügt nur noch die EU-Kommission über die Befugnis, Abkommen zum Investitionsschutz mit Drittstaaten zu verhandeln. Diese Abkommen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten in Kraft und sollen sukzessive die bilateralen IFV der einzelnen Mitgliedsstaaten ersetzen. Die bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der Mitgliedstaaten gelten jedoch fort, solange keine entsprechenden Verträge der EU mit Drittstaaten abgeschlossen wurden.
Die Bundesregierung setzt sich auch nach dem Übergang der Kompetenz für den Schutz von Direktinvestitionen im Ausland auf die EU für angemessene Regelungen beim Investitionsschutz und zur Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten ein. Entsprechende Ansätze beinhalten bereits das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada (CETA) sowie das Investitionsschutzabkommen mit Vietnam (EVIPA). Perspektivisch sollen belastbare Investitionsschutzregelungen auch in dem künftigen EU-China Investitionsschutzabkommen (EU-China CAI) enthalten sein, das unter dem Europaratsvorsitz der Bundesrepublik Deutschland für die zweite Hälfte 2020 auf der Agenda steht.
Weitere Informationen sowie eine ausführliche Beratung über Absicherungsmöglichkeiten bietet die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC). PwC bearbeitet die Investitionsgarantien im Auftrag der Bundesregierung als Mandatar. Grundlegende Informationen zum Garantieinstrument sowie Beispiele von abgesicherten und im Rahmen des Krisenmanagements geretteten Projekten finden sich unter www.investitionsgarantien.de.
Dr. Benjamin Siering, Rechtsanwalt, Tel: +494063782419, Email: benjamin.siering@de.pwc.com, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Katrin Hackemack, Rechtsanwältin, Tel.: +494063782219, Email: katrin.hackemack@de.pwc.com, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft