Rechtsbericht | EU | Investitionsrecht
Crowdfunding in der Europäischen Union
Ein europäischer rechtlicher Rahmen erleichtert es Crowdfunding-Dienstleistern, künftig Finanzierungen grenzüberschreitend anzubieten.
23.11.2020
Von Julia Nadine Warnke
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Bonn
Am 20. Oktober 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Verordnung erleichtert es Crowdfunding-Plattformen, die in mehr als einem EU-Land tätig sind, im gesamten EU-Binnenmarkt Dienstleistungen anzubieten, indem sich diese künftig an einen in der Verordnung festgelegten rechtlichen Rahmen halten können, anstatt in jedem Land unterschiedliche Vorschriften berücksichtigen zu müssen. Die uneinheitlichen rechtlichen Anforderungen für Crowdfunding-Dienstleister in den Mitgliedstaaten führen derzeit dazu, dass Schwarmfinanzierungen grenzüberschreitend nur mit erheblichem Aufwand realisierbar sind. Mit der Verordnung werden gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 einheitliche Anforderungen
- an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen,
- an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern,
- an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie
- an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
in der Union festgelegt.
In der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2020 hieß es, durch die Verordnung werde der Pool potenzieller Investoren für Start-ups, Innovatoren und kleine Unternehmen vergrößert und Investoren eine größere Auswahl an Projekten sowie besserer Schutz geboten. Der bessere Zugang zu Finanzmitteln für Kleinunternehmen soll insbesondere durch eine begleitende Richtlinie (EU) 2020/1504 erzielt werden, die bis zum 10. Mai 2021 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen ist. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, das heißt am 9. November 2020, in Kraft und ist ab dem 10. November 2021 anzuwenden.