Rechtsgrundlagen
Grundlegende Vorschriften zu Formen der illegalen Beschäftigung findet man in den Artikeln L8211-1 bis L8281-1 sowie in den Artikeln R8221-1 bis R8282-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (Code du travail - alle nachfolgend genannten Vorschriften ohne weitere Angaben beziehen sich auf das Arbeitsgesetzbuch).
Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 10.7.2014 zur Bekämpfung von Sozialdumping (Loi n 2014-790 visant à lutter contre la concurrence sociale déloyale (1)) und das Gesetz vom 22.12.2014 (Loi n 2014-1554 de financement de la sécurité sociale pour 2015 (1)) geändert und ergänzt. Einzelheiten zu den Neuerungen enthält unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=kampf-gegen-sozialdumping--teil-2,did=1256170.html der gtai-Artikel "Kampf gegen Sozialdumping Teil 2".
Der gtai-Artikel "Schwarzarbeit und andere illegale Beschäftigungsformen in Frankreich - Teil 2" erläutert unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=schwarzarbeit-und-andere-illegale-beschaeftigungsformen-in-frankreich--teil-2,did=1256204.html die gesamtschuldnerische Haftung in diesem Zusammenhang. Der gtai-Artikel "Schwarzarbeit und andere illegale Beschäftigungsformen in Frankreich - Teil 3" beschäftigt sich unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=schwarzarbeit-und-andere-illegale-beschaeftigungsformen-in-frankreich--teil-3,did=1256312.html mit den strafrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsstrafen.
Übersicht über die illegalen Beschäftigungsformen (travail illégal)
Nach Artikel L8211-1 werden in Frankreich insbesondere folgende Formen der Beschäftigung als illegal eingestuft:
Form der illegalen Beschäftigung
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Vorschriften im Arbeitsgesetzbuch
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1. Schwarzarbeit (travail dissimulé)
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Artikel L8221-1 bis L8224-6; Artikel R8221-1 bis R8224-1
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2. Arbeitskräftevermittlung (marchandage)
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Artikel L8231-1 bis L8234-3; Artikel D8232-1 bis R8234-1
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3. unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (prêt illicite de main-d'oeuvre)
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Artikel L8241-1 bis L8243-3; Artikel R8242-1 bis R8242-2
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4. Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (emploi d'étranger sans titre de travail)
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Artikel L8251-1 bis L8256-8; Artikel R8252-1 bis R8256-1
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5. Rechtswidrige Ausübung mehrerer Tätigkeiten (cumuls irréguliers d'emplois)
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Artikel L8261-1 bis L8261-3; Artikel D8261-1 bis R8262-2
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Verbotstatbestände
Schwarzarbeit (travail dissimulé)
Nach Artikel L8221-1 ist Schwarzarbeit verboten. Dazu zählt nach
- Nr. 1 die vollständige oder anteilige Schwarzarbeit nach den Artikeln L8221-3 und L8221-5;
- Nr. 2 Werbung, die wissentlich darauf abzielt, Schwarzarbeit zu begünstigen;
- Nr. 3 die absichtliche Inanspruchnahme eines Arbeitgebers, der schwarz arbeitet.
Unter den Terminus "Schwarzarbeit" fällt sowohl die Verschleierung einer Tätigkeit (travail dissimulé par dissimulation d'activité) (Artikel L8221-3 f.) als auch die Verschleierung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers (travail dissimulé par dissimulation d'emploi salarié) (Artikel L8221-5 f.).
Arbeitskräftevermittlung (marchandage)
Nach Artikel L8231-1 ist die Arbeitskräftevermittlung grundsätzlich verboten. Darunter versteht das Gesetz jegliche mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, die zur Folge hat, Arbeitnehmer zu benachteiligen oder die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen zu umgehen.
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (prêt illicite de main-d'oeuvre)
Nach Artikel L8241-1 Absatz 1 ist die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung untersagt. Darunter versteht das Gesetz jegliche mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Betätigung, deren einziger Zweck die Arbeitnehmerüberlassung ist. Ausnahmen hiervon zählt Artikel L8241-1 Absatz 2 auf. Hierzu zählt insbesondere die gesetzlich regulierte Zeitarbeit (travail temporaire). Einzelheiten dazu, wann keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, enthalten die Artikel L8241-1 Absatz 3 und Artikel L8241-2.
Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (emploi d'étranger sans titre de travail)
Auch die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis ist verboten. Dazu zählt nach Artikel L8251-1 die Einstellung, Weiterbeschäftigung und Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis. Ebenfalls ist die absichtliche Inanspruchnahme eines Arbeitgebers, der Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, untersagt (Artikel L8251-2). Ebenfalls darf nicht getäuscht oder falsche Angaben gemacht werden, um für einen Ausländer eine Arbeitserlaubnis zu erhalten oder versuchen, diese zu erhalten (Artikel L8256-1).
Rechtswidrige Ausübung mehrerer Tätigkeiten (cumuls irréguliers d'emplois)
Ein Arbeitnehmer mit mehreren bezahlten Beschäftigungsverhältnissen darf die zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten (Artikel L8261-1). Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält Artikel L8261-2. Auch darf niemand einen solchen Arbeitnehmer, der die zulässige Höchstarbeitszeit im Sinne von Artikel L8261-1 überschreitet, beschäftigen (Artikel L8261-2).
Klagerecht der Gewerkschaften
Gewerkschaften können vor dem Arbeitsgericht (Conseil de Prud'Hommes) die verletzten Rechte eines illegal beschäftigten Arbeitnehmers geltend machen, ohne dass dieser sie hiermit ausdrücklich beauftragt haben muss. Das Arbeitsgesetzbuch sieht das für die Schwarzarbeit (L8223-4), illegale Arbeitskräftevermittlung (Artikel L8233-1), unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (Artikel 8242-1) und Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (Artikel L8255-1) vor.
Damit die Gewerkschaften tätig werden dürften, muss der Arbeitnehmer vorab schriftlich über die geplanten gerichtlichen Schritte informiert werden. Möchte er verhindern, dass die Gewerkschaft vor Gericht zieht, muss er ihr dies innerhalb von 15 Tagen mitteilen. Der betroffene Arbeitnehmer kann jederzeit in das Gerichtsverfahren eingreifen und das Verfahren abbrechen lassen (Artikel D8223-4, Artikel D8233-1, Artikel 8242-1 und Artikel D8255-1).
Zum Thema
- Informationen zu illegalen Beschäftigungsformen auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums: http://travail-emploi.gouv.fr/informations-pratiques,89/fiches-pratiques,91/embauche,108/les-sanctions-liees-au-travail,656.html
- Arbeitsgesetzbuch (Code du travail): http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LEGITEXT000006072050 (Französisch)
- Strafgesetzbuch (Code pénal): http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LEGITEXT000006070719 (Französisch)
- Gesetz vom 10.7.2014 zur Bekämpfung von Sozialdumping (Loi n 2014-790 visant à lutter contre la concurrence sociale déloyale (1)): http://legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000029223420 (Französisch)
- Gesetz vom 22.12.2014: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;j?cidTexte=JORFTEXT000029953502 (Französisch)
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