Rechtsbericht
Frankreich
Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Schwarzarbeit und andere illegale Beschäftigungsformen in Frankreich - Teil 3
Sanktionen / Überblick in tabellarischer Form / Von Mandy Nicke
Bonn (gtai) - Dieser Artikel ist Teil einer dreiteiligen Artikelserie zur illegalen Beschäftigung in Frankreich. Der dritte Teil gibt einen Überblick über die drohenden strafrechtlichen Sanktionen und die Verwaltungsstrafen. Auch wird auf die Pflichten und Haftung bei Einschaltung von Subunternehmern eingegangen.
09.06.2015
Rechtsgrundlagen
Grundlegende Vorschriften zu Formen der illegalen Beschäftigung findet man in den Artikeln L8211-1 bis L8281-1 sowie in den Artikeln R8221-1 bis R8282-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (Code du travail - alle nachfolgend genannten Vorschriften ohne weitere Angaben beziehen sich auf das Arbeitsgesetzbuch).
Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 10.7.2014 zur Bekämpfung von Sozialdumping (Loi n 2014-790 visant à lutter contre la concurrence sociale déloyale (1)) und das Gesetz vom 22.12.2014 (Loi n 2014-1554 de financement de la sécurité sociale pour 2015 (1)) geändert und ergänzt. Einzelheiten zu den Neuerungen enthält unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=kampf-gegen-sozialdumping--teil-2,did=1256170.html der gtai-Artikel "Kampf gegen Sozialdumping Teil 2".
Der gtai-Artikel "Schwarzarbeit und andere illegale Beschäftigungsformen in Frankreich - Teil 1" bietet unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=schwarzarbeit-und-andere-illegale-beschaeftigungsformen-in-frankreich--teil-1,did=1256172.html einen Überblick über die illegalen Beschäftigungsformen und die Verbotstatbestände in Frankreich sowie das Klagerecht der Gewerkschaften. Der gtai-Artikel "Schwarzarbeit und andere illegale Beschäftigungsformen in Frankreich - Teil 2" erläutert unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=schwarzarbeit-und-andere-illegale-beschaeftigungsformen-in-frankreich--teil-2,did=1256204.html die gesamtschuldnerische Haftung in diesem Zusammenhang.
Strafrechtliche Sanktionen
Bei Schwarzarbeit (travail dissimulé) / Arbeitskräftevermittlung (marchandage) / illegaler Arbeitnehmerüberlassung (prêt illicite de main-d'oeuvre)
Strafe
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Schwarzarbeit
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Arbeitskräftevermittlung
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Illegale Arbeitnehmerüberlassung
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Verstoß gegen Artikel L8221-1 Nr. 1 bis 3
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Verstoß gegen Artikel L8231-1
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Verstoß gegen Artikel L8241-1
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2 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 30.000 Euro
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Artikel L8234-1 Absatz 1
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Artikel L8243-1 Absatz 1
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3 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 45.000 Euro
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Artikel L8224-1
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5 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 75.000 Euro bei Beschäftigung eines schulpflichtigen Minderjährigen
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Artikel L8224-2 Absatz 1
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5 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 75.000 Euro, wenn der Verstoß mehrere Personen betrifft
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Artikel L8224-2 Absatz 2
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Artikel L8234-1 Absatz 2 Nr. 1
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Artikel L8243-1 Absatz 2 Nr. 1
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5 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 75.000 Euro, wenn der Verstoß eine Person betrifft, deren Zustand der Verletzbarkeit oder Abhängigkeit bekannt ist
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Artikel L8224-2 Absatz 2
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Artikel L8234-1 Absatz 2 Nr. 2
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Artikel L8243-1 Absatz 2 Nr. 2
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5 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 100.000 Euro, wenn Verstoß in krimineller Vereinigung begangen wird
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Artikel L8224-2 Absatz 3 (nicht bei Verstoß gegen Artikel L8221-1 Nr. 2)
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Artikel L8234-1 Absatz 3
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Artikel L8243-1 Absatz 3
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für Ausländer zeitlich bis zu fünf Jahren begrenztes Einreiseverbot nach Frankreich
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Artikel L8224-4
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ggf. Verbot der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer
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Artikel L8234-1 Absatz 4
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Artikel L8243-1 Absatz 4
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Verstoß gegen Artikel L8234-1 Absatz 4
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Verstoß gegen Artikel L8243-1 Absatz 4
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12 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe i.H.v. 12.000 Euro
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Artikel L8234-1 Absatz 5
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Artikel L8243-1 Absatz 5
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Bei Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (emploi d'étranger sans titre de travail)
Strafe
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Verstoß gegen Artikel L8256-1
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Verstoß gegen Artikel L8251-1
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Verstoß gegen Artikel L8251-2
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ein Jahr Freiheitsstrafe und Geldstrafe i.H.v. 3.000 Euro
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Artikel L8256-1
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fünf Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe i.H.v. 15.000 Euro pro Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
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Artikel L8256-2 Absatz 1 und 5 (keine Anwendung unter den Voraussetzungen des Artikels L8256-2 Absatz 4)
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Artikel L8256-2 Absatz 2 und 5
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10 Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe i.H.v. 100.000 Euro pro Ausländer ohne Arbeitserlaubnis, wenn Verstoß in krimineller Vereinigung begangen wird
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Artikel L8256-2 Absatz 3 und 5
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für Ausländer zeitlich unbegrenztes oder bis zu zehn Jahren begrenztes Einreiseverbot nach Frankreich
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Artikel L8256-6
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Artikel L8256-6
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Bei rechtswidriger Ausübung mehrerer Tätigkeiten (cumuls irréguliers d'emplois)
Strafe
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Verstoß gegen Artikel L8261-1
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Verstoß gegen Artikel L8261-2
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Geldstrafe für eine strafrechtliche relevante Übertretung fünften Grades (bis zu 1.500 Euro)
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Artikel R8262-1 i.V.m. Artikel 131-13 Nr. 5 Code pénal
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Artikel R8262-2 i.V.m. Artikel 131-13 Nr. 5 Code pénal
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Bei wiederholtem Verstoß durch natürliche Person Geldstrafe bis 3.000 Euro
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Artikel R8262-1 i.V.m. Artikel 132-11 Absatz 1 Code pénal
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Artikel R8262-2 i.V.m. Artikel 132-11 Absatz 1 Code pénal
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Bei wiederholtem Verstoß durch juristische Person Geldstrafe bis zum Zehnfachen dessen, was für natürliche Personen vorgesehen ist
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Artikel R8262-1 i.V.m. Artikel 132-15 Absatz 1 Code pénal
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Artikel R8262-2 i.V.m. Artikel 132-15 Absatz 1 Code pénal
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Ergänzungsstrafen (peine complémentaire) für natürliche Personen
Strafe
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Schwarzarbeit
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Arbeitskräftevermittlung
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Illegale Arbeitnehmerüberlassung
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Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
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Verstoß gegen Artikel L8224-1 und L8224-2
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Verstoß gegen Artikel L8231-1
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Verstoß gegen Artikel L8241-1
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Verstoß gegen Artikel L8256-2
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Verbot, ein öffentliches Amt auszuüben
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Artikel L8224-3 Nr. 1
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Berufsausübungsverbot
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Artikel L8224-3 Nr. 1
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Artikel L8256-3 Nr. 1
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Ausschluss von öffentlichen Verträgen für maximal fünf Jahre
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Artikel L8224-3 Nr. 2
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Artikel L8256-3 Nr. 2
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Einziehung von Gegenständen, die dem Begehen der Straftat dienten
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Artikel L8224-3 Nr. 3
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Artikel L8256-3 Nr. 3
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Aufnahme in die Schwarze Liste (Artikel L8234-1 Absatz 6)
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Artikel L8224-3 Nr. 4
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Artikel L8234-1 Absatz 6
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Artikel L8243-1 Absatz 6
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Artikel L8256-3 Nr. 4
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Aberkennung der Bürgerrechte
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Artikel L8224-3 Nr. 5
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Artikel L8256-3 Nr. 5
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Entzug der Aufenthaltserlaubnis für bis zu fünf Jahren
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Artikel L8256-3 Nr. 6
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Betriebsschließung
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Artikel L8256-4
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Einziehung jeglicher Gegenstände
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Artikel L8256-5 (nur bei Verstoß gegen Artikel L8256-2 Absatz 2)
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Ergänzungsstrafen für juristische Personen
Strafe
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Schwarzarbeit
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Arbeitskräftevermittlung
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Illegale Arbeitnehmerüberlassung
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Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
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Verstoß gegen Artikel L8224-1 und L8224-2
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Verstoß gegen Artikel L8231-1
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Verstoß gegen Artikel L8241-1
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Verstoß gegen Artikel L8256-2
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Geldstrafen
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Artikel L8224-5 Absatz 1 Nr. 1
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Artikel L8234-2 Absatz 1 Nr. 1
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Artikel L8243-2 Absatz 1 Nr. 1
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Artikel L8256-7 Absatz 1 Nr. 1
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Strafen nach Artikel 131-39 Nr. 1-5, 8, 9 und 12 Code pénal*
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Artikel L8224-5 Absatz 1 Nr. 2
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Artikel L8234-2 Absatz 1 Nr. 2
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Artikel L8243-2 Absatz 1 Nr. 2
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Artikel L8256-7 Absatz 1 Nr. 2
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Aufnahme in die Schwarze Liste
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Artikel L8224-5 Absatz 3
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Artikel L8234-2 Absatz 3
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Artikel L8243-2 Absatz 3
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Artikel L8256-7 Absatz 3
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Einziehung jeglicher Gegenstände
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-
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Artikel L8256-8 (nur bei Verstoß gegen Artikel L8256-2 Absatz 3)
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* Artikel 131-39 Code pénal:
- Nr. 1 ggf. Auflösung der juristischen Person
- Nr. 2 endgültiges oder auf maximal fünf Jahre zeitlich begrenztes Verbot, bestimmte berufliche oder soziale Tätigkeiten auszuüben
- Nr. 3 bis zu fünf Jahren gerichtliche Aufsicht
- Nr. 4 endgültige oder auf maximal fünf Jahre zeitlich begrenzte Betriebsschließung
- Nr. 5 endgültiger oder auf maximal fünf Jahre zeitlich begrenzter Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
- Nr. 8 Einziehung bestimmter für die Straftat verwandte Gegenstände nach Artikel 131-21 Code pénal
- Nr. 9 Bekanntmachung oder Verbreitung der Entscheidung durch die Presse oder auf elektronischem Wege
- Nr. 12 Ausschluss für fünf Jahre von öffentlichen Subventionen
Verwaltungssanktionen
Bei Schwarzarbeit / Arbeitskräftevermittlung / illegaler Arbeitnehmerüberlassung / Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis / rechtswidriger Ausübung mehrerer Tätigkeiten
Strafe
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Rechtsgrundlage
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Bis zu maximal fünf Jahren Ausschluss von öffentlichen Beihilfen (refus des aides publiques)
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Artikel L8272-1 Absatz 1 und Artikel D8272-3 bis D8272-4
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Zurückzahlung innerhalb der letzten zwölf Monate gewährter öffentlicher Beihilfen (remboursement des aides publiques)
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Artikel L8272-1 Absatz 3 und Artikel D8272-5 bis D8272-6
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Bei Schwarzarbeit / Arbeitskräftevermittlung / illegaler Arbeitnehmerüberlassung / Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
Strafe
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Rechtsgrundlage
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Vorläufige Betriebsschließung (fermeture administrative)
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Artikel L8272-2 und Artikel D8272-8 bis D8272-9
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Bis zu sechs Monate dauerndes Verbot für den Abschluss von Verwaltungsverträgen (exclusion des contrats administratifs)
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Artikel L8272-4 und Artikel D8272-10 bis D8272-11
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Bei Verstoß gegen oben genannten Verwaltungssanktionen nach Artikel L8272-1 Absatz 3, R8272-2 und R8272-4
Strafe
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Rechtsgrundlage
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zwei Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe i.H.v. 3.750 Euro
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Artikel L8272-5
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Sonderabgabe bei Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis
Wer einen Ausländer ohne Aufenthaltstitel beschäftigt, riskiert darüber hinaus, eine Sonderabgabe (contribution spéciale) nach Artikel L8253-1 ff. zahlen zu müssen. Die Abgabe wird für jeden ausländischen Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel erhoben. Einzelheiten enthalten auch die Artikel R8253-1 ff.
Pflichten und Haftung bei Einschaltung von Subunternehmern
Wird der Bauherr oder der Auftraggeber von den Arbeitsaufsichtsbehörden schriftlich darüber informiert, dass ein Vertragspartner oder ein nachgeordneter Subunternehmer Vorschriften, die für Arbeitnehmer gelten, nicht einhält, fordert dieser den Vertragspartner oder Subunternehmer innerhalb von 24 Stunden auf, sich gesetzeskonform zu verhalten (Artikel L8281-1 Absatz 1 i.V.m. Artikel R8281-1). Dieser Vertragspartner oder Subunternehmer muss den Bauherren oder Auftraggeber binnen 15 Tagen darüber schriftlich informieren, dass er nicht mehr gegen die Vorschriften verstößt. Die Antwort leitet der Bauherr oder Auftraggeber sofort an die Arbeitsaufsichtsbehörde weiter (L8281-1 Absatz 2 i.V.m. Artikel R8281-2). Reagiert der Vertragspartner oder Subunternehmer nicht innerhalb der 15 Tage, muss der Bauherr oder Auftraggeber die Arbeitsaufsichtsbehörde hierüber spätestens zwei Tage nach Fristablauf informieren (Artikel L8281-1 Absatz 3 i.V.m. Artikel R8281-3). Verstöße hiergegen werden sanktioniert (Artikel L8281-1 Absatz 4). Der Bauherr oder Auftraggeber riskiert eine Geldstrafe für eine strafrechtlich relevante Übertretung fünfter Klasse, wenn er den o.g. Informationspflichten nicht (innerhalb der Fristen) nachkommt (Artikel R8282-1). Gemäß Artikel L131-13 des französischen Strafgesetzbuches (Code pénal) kann die Geldstrafe bis zu 1.500 Euro betragen.
Zum Thema
- Informationen zu illegalen Beschäftigungsformen auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums: http://travail-emploi.gouv.fr/informations-pratiques,89/fiches-pratiques,91/embauche,108/les-sanctions-liees-au-travail,656.html
- Arbeitsgesetzbuch (Code du travail): http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LEGITEXT000006072050 (Französisch)
- Strafgesetzbuch (Code pénal): http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LEGITEXT000006070719 (Französisch)
- Gesetz vom 10.7.2014 zur Bekämpfung von Sozialdumping (Loi n 2014-790 visant à lutter contre la concurrence sociale déloyale (1)): http://legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000029223420 (Französisch)
- Gesetz vom 22.12.2014: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;j?cidTexte=JORFTEXT000029953502 (Französisch)
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