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Rechtsbericht Frankreich Bürgerliches Recht, übergreifend
Bonn (gtai) - Das französische Recht definiert nicht - anders als das deutsche BGB - einen (auf einen bestimmten Erfolg) gerichteten Werkvertrag, sondern spricht allgemein von "Werk- und Dienstemiete" ("louage d'ouvrage et d'industrie").
23.01.2014
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist es jedoch anerkannt, dass der Bauunternehmer dem Bauherrn einen bestimmten Erfolg schuldet. Der für die Praxis besonders wichtige Bereich des privaten Baurechts ist in den Art. 1792 ff. des Code Civil geregelt. Hinzu kommen der Code de Construction et de d'habitation sowie das MOP (Loi Nr. 85-704 « relative à la maîtrise d'ouvrage publique et à ses rapports avec la maîtrise d'ouvrage privée » ).
Sowohl Honorare als auch Baupreise sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind frei verhandelbar. Für öffentliche Aufträge gibt es jedoch Empfehlungen ("Guide à l'intention des mâitres d'ouvrages publiques - pour la négociation des rénumérations de mâitrise d'oeuvre") der "interministeriellen Abordnung für die Qualität des öffentlichen Bauens". Was die Baupreise angeht, können sowohl Pauschal- als auch Einheitspreise vereinbart werden. Letztere haben den Einheitswert einer Sache zur Grundlage und berechnen sich anhand der Anzahl der eingebauten Mengen. In der Praxis wird der Baupreis im Wege von Abschlagszahlungen auf der Grundlage von Abrechnungen, die der Unternehmer dem Bauherren innerhalb bestimmter Fristen vorlegt, entrichtet. Wie in Deutschland, so ist auch in Frankreich die Abnahme einer Bauleistung von entscheidender Bedeutung. Erscheinen erkennbare Mängel nicht im Abnahmeprotokoll, so haftet der Bauunternehmer hierfür nicht. Auch in Frankreich setzt die Abnahme die Gewährleistungsfrist in Gang. Letztere beträgt für versteckte Mängel bei wesentlichen Bestandteilen und Fehlern in der Bauausführung, die die Solidität des Werkes gefährden oder seine zweckmäßige Nutzung verhindern, zehn Jahre ("responsabilité décennale"). Sind die Mängel bei Abnahme sichtbar, muss der Bauherr diese sofort rügen. Der Unternehmer muss die Mängel dann innerhalb eines Jahres beseitigen. Zur Frage, wann eine zweckmäßige Nutzung verhindert wird, existiert eine umfassende Rechtsprechung. Allgemein lässt sich sagen, dass die Gerichte die "zweckmäßige Nutzung" eher weit auslegen.
Im Zusammenhang mit der zehnjährigen Gewährleistungspflicht ist die entsprechende Versicherungspflicht besonders praxisrelevant. Diese betrifft nicht nur den Bauunternehmer, sondern jeden, der mit der Planung und Ausführung von Bauwerken befasst ist und in direktem Vertragsverhältnis zum Bauherrn steht. Sie alle haften im Schadensfall gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Bauherr kann wahlweise den Unternehmer, den Architekten oder eine andere mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbundene Person in Anspruch nehmen. Jeder dieser Beteiligten muss vor Beginn der Bauarbeiten eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Für Subunternehmer besteht eine solche gesetzliche Versicherungspflicht nicht. Sie wird aber häufig vertraglich vereinbart. Bei französischen Versicherungen kann man eine solche Versicherung auch für einzelne Projekte abschließen. Auch deutsche Versicherungen bieten vereinzelt diesen Schutz an, z.B. die VHV - Vereinigte Haftpflichtversicherung diese Versicherung.
Wird eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, hat dies zwar nicht die Unwirksamkeit des Bauvertrages zur Folge. Möglich sind aber strafrechtliche Konsequenzen sowie die Zahlung des Werklohns zurückzubehalten. Die Kontrolle, ob die Versicherung abgeschlossen wurde, erfolgt durch zugelassene Prüfbüros ("bureaux de côntrole") wie SOCOTEC ("Société de Contrôle Technique et d'expertise de la Construction") oder CEP ("Centre d'Etudes et Prévetion").
Ein vertraglicher Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungspflichten ist nicht möglich. Das gleiche gilt für eine vertragliche Begrenzung des Umfangs der Schäden. Es ist deshalb nicht zulässig, Obergrenzen für die Haftung vertraglich zu vereinbaren. Nicht eindeutig geregelt ist , ob Mangelfolgeschäden vertraglich ausgeschlossen werden können. Die bislang dazu ergangenen höchstrichterlichen Urteile verneinen dies. Allerdings deckt die Pflichtversicherung solche Schäden nicht ab. Sie bezieht sich nur auf die unmittelbaren Mängelschäden (also z.B. Reparaturarbeiten). Ein Versicherungsschutz für Mangelfolgeschäden ist in der Regel nur schwer zu erlangen.
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