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GriechenlandKapitalgesellschaften
Recht
Rechtsbericht Griechenland Kapitalgesellschaften
Seit 2012 besteht die Möglichkeit eine private Kapitalgesellschaft in Form einer IKE zu gründen, die an die griechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EPE) angelehnt ist.
06.02.2020
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Mit Gesetz Nr. 4072/2012 wurde die private Kapitalgesellschaft Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia (IKE) als neue Rechtsform eingeführt und seither insbesondere durch das Gesetz Nr. 4155/2013 geändert. Insofern sind vor allem die Abschaffung der Mindestkapitalanforderung sowie die Einführung alternativer Formen von Stammeinlagen von Bedeutung.
Die Gründung einer IKE kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Person/-en erfolgen. Für die Gründung der Gesellschaft genügt die Schriftform, eine notarielle Beurkundung der Satzung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Mindestinhalt der Satzung ergibt sich aus Art. 50 Abs. 1 Gesetz Nr. 4072/2012 und muss insbesondere den Namen, Wohnsitz und die elektronische Adresse der Gründungsgesellschafter, den Zweck der Gesellschaft sowie deren Dauer enthalten. Die zeitliche Dauer der IKE ist auf zwölf Jahre beschränkt, kann aber durch Gesellschafterbeschluss verlängert werden.
Der Name der Gesellschaft muss entweder das lateinische (Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia) oder griechische Äquivalent (Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία) für private Kapitalgesellschaft oder deren Abkürzung (I.K.E.) enthalten. Für Auslandstätigkeiten ist die Bezeichnung Private Company oder die Abkürzung P.C. zu verwenden.
Handelt es sich um eine Ein-Mann-IKE, wird diese Tatsache im Handelsregister eingetragen. Ebenso muss der Firmenname einen Hinweis darauf enthalten: Μονοπρόσωπη Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία, kurz: Μονοπρόσωπη Ι.Κ.Ε.. Ist der Name auf Englisch verfasst, so muss der Hinweis auch auf Englisch erfolgen: Single Member Private Company oder Single Member P.C..
Die Gesellschafter bestimmen die Höhe des Stammkapitals, das ursprünglich erforderliche Mindeststammkapital von einem Euro ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Die Stammeinlagen können in Form von Kapitaleinlagen (Bar- und Sacheinlagen), Nichtkapitaleinlagen (alle Leistungen, die nicht Gegenstand von Kapitaleinlagen sind) und Garantieeinlagen (Haftungsübernahme gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im von der Satzung festgelegten Umfang; persönliche Haftung) erfolgen. Die Gesellschaft haftet im Übrigen allein mit ihrem Vermögen.
Die IKE entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo – G.E.MI.). Alle zur Eintragung erforderlichen Dokumente müssen offiziell ins Griechische übersetzt werden, im Übrigen kann die IKE aber eine andere offizielle Amtssprache der Europäischen Union als Sprache wählen. Im Hinblick auf die Eintragung ist die griechische Sprachfassung der Dokumente die maßgebliche.
Aus Gründen der Transparenz muss die IKE innerhalb eines Monats eine Unternehmenswebsite erwerben, auf der alle relevanten Unternehmensdaten zu finden sind. Die Internetadresse wird auch im Handelsregister gespeichert.
Für ausländische Gesellschafter gelten im Hinblick auf eine Neugründung einer IKE folgende Besonderheiten: EU-Bürger müssen sich bei der griechischen Steuerbehörde registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten, Nicht-EU-Bürger bedürfen darüber hinaus noch einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Nach Art. 45 Abs. 1 Gesetz Nr. 4072/2012 hat die Satzung der IKE eine inländische Stadtgemeinde anzugeben. Vom Grundsatz der Sitztheorie, den das griechische Gesellschaftsrecht verfolgt, wird aber insofern eine Ausnahme gemacht, als dass der Verwaltungssitz der IKE auch außerhalb des griechischen Hoheitsgebietes liegen darf.
Für die IKE sind als Organe zwingend die Gesellschafterversammlung und eine Geschäftsführung vorgeschrieben. Alle Gesellschafter gehören der Gesellschafterversammlung (συνέλευση των εταίρων) an. Diese kann zu allen Fragen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Beschlüsse fassen. In den in Art. 68 Abs. 2 Gesetz Nr. 4072/2012 genannten Fällen ist allein sie dazu befugt, Entscheidungen zu treffen. Hierzu zählen vor allem Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder Verlängerung der Dauer der Gesellschaft. Die Versammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die IKE hat einen oder mehrere Geschäftsführer (διαχειριστής). Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, können alle Gesellschafter für die Gesellschaft gemeinschaftlich handeln und diese gemeinschaftlich vertreten. Sie dürfen nur dann allein tätig werden, wenn der Gesellschaft andernfalls ein ernsthafter Schaden droht, müssen dann aber die anderen Gesellschafter hierüber informieren. Die Geschäftsführung kann per Satzung nur auf eine natürliche Person übertragen werden. Diese kann, muss aber nicht Gesellschafter der IKE sein. Die Befugnisse der Geschäftsführer ergeben sich aus Art. 64 Gesetz Nr. 4072/2012. Beschränkungen dieser Befugnisse können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Geschäftsführer sind zur ordnungsgemäßen und an den Gesellschaftsinteressen orientierten Geschäftsführung verpflichtet und müssen der Loyalitätspflicht aus Art. 65 Abs. 1 Gesetz Nr. 4072/2012 nachkommen. Diese gesetzlichen Pflichten können durch die Satzung erweitert oder konkretisiert werden.
Die Auflösung einer IKE ist aus folgenden Gründen möglich:
Die Liquidation richtet sich grundsätzlich nach Art. 104 f. Gesetz Nr. 4072/2012.
Eine allgemeine Einführung in das griechische Gesellschaftsrecht sowie Informationen zu weiteren Gesellschaftsformen entnehmen Sie dem Abschnitt Gesellschaftsrecht in Recht Kompakt Griechenland.