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Rechtsbericht Irland Sonstige Steuern
Bonn (GTAI) - Die in Irland zu entrichtende Bauabzugssteuer ("Relevant Contract Tax") müssen deutsche Unternehmen, die Bauleistungen in Irland erbringen, "auf dem Schirm" haben. Fehlende Registrierungen können empfindliche Strafzahlungen nach sich ziehen.
25.10.2016
Die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist in Irland reibungslos und unbürokratisch möglich. So zutreffend dieser Satz in mancherlei Hinsicht sein mag, sollte er doch nicht dazu verleiten, sich von Registrierungs- und Meldepflichten gänzlich verschont zu wähnen.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bauabzugssteuer ("Relevant Contract Tax"). Um sicherzustellen, dass alle in der Baubranche aktiven Unternehmen und Personen steuerlich korrekt erfasst und registriert werden, besteht eine entsprechende Registrierungs- und Meldepflicht.
Anwendbar ist die "Relevant Contract Tax" auf Zahlungen, die von einem Hauptunternehmer an einen Subunternehmer geleistet werden, sofern dies im Rahmen eines "Relevant Contract" erfolgt. Hierzu zählen Verträge über die Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Außerdem sind auch Handlungen im Umfeld solcher Leistungen erfasst, wie zum Beispiel Gerüst- und Reinigungsarbeiten sowie Verträge über fleischverarbeitende sowie forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Auch das Mieten von Baumaschinen sowie der Transport von Baumaterial zur Baustelle sind in die Regelungen einbezogen. Nicht relevant sind dagegen Arbeitsverträge.
Hauptunternehmer ist sowohl derjenige, der einen Subunternehmer beauftragt als auch derjenige, der als Subunternehmer die geschuldeten Leistungen seinerseits an einen weiteren Subunternehmer weitergibt.
Zu unterscheiden ist zwischen der "Contract Notification" und der "Payment Notification".
Im Rahmen der "Contract Notification" muss sich der Hauptunternehmer, sobald er mit einem Subunternehmer einen "Relevant Contract" schließt, über Revenue Online Services (ROS), dem elektronischen System der irischen Steuerbehörde, registrieren. Dabei muss er folgende Daten übermitteln:
- Identität des Subunternehmers inklusive.(gegebenenfalls auch nur ausländische) Steuernummer,
- voraussichtlicher Wert des Vertragsgegenstandes,
- voraussichtliche Laufzeit des Vertrages,
- Ort, an dem die Bauleistung zu erbringen ist,
Bestätigung, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Arbeitsvertrag handelt.
Die Angaben zum Ort der Leistung sind seit dem 1.12.15 präziser als bislang anzugeben. Bezogen auf diesen Ort wird eine sogenannte "Site/Project Number" (SIN) vergeben. Diese Nummer ist bei allen nachfolgenden Verträgen, die sich auf dieses Projekt beziehen, anzugeben.
Ist der Subunternehmer nicht in Irland ansässig, treffen auch ihn Auskunftspflichten. Er muss einen bestimmten Fragebogen ausfüllen und diesen der Steuerverwaltung übermitteln.
Der Hauptunternehmer muss sämtliche Auszahlungen an den Subunternehmer (bevor es zu solchen Auszahlungen kommt) im Rahmen der "Payment Notification" anzeigen.
Erst wenn alle Anzeigepflichten erfüllt sind und die Steuerverwaltung dem Hauptunternehmer die "Deduction Authorisation" erteilt hat, darf die Zahlung an den Subunternehmer erfolgen.
Die Bezahlung an den Subunternehmer erfolgt dann unter Abzug der aufgrund der in der Anzeige berechneten Steuer. Der Standardsteuersatz beträgt 20%. Für diejenigen Subunternehmer, die bislang entweder nicht steuerlich registriert sind oder trotz Registrierung ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen sind, ist ein Satz von 35% anwendbar.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch kein Abzug angesetzt (0%-Steuersatz). Voraussetzung ist zunächst, dass der Subunternehmer dies beantragt hat und darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass der Subunternehmer allen Steuerverpflichtungen in den letzten drei Jahren nachgekommen ist. Soweit er nicht in Irland ansässig ist, muss er darüber hinaus den Nachweis für die ordnungsgemäße Erfüllung der den irischen Vorschriften vergleichbaren Buchführungs- und Steuerpflichten erbringen. Einzelheiten hierzu können dem Beitrag von Rechtsanwalt und Solicitor Ursula Tipp entnommen werden, der unter http://www.tipp-mcknight.com/de/wp-content/uploads/article-Sep-German.pdf abrufbar ist.
Nimmt der Hauptunternehmer nicht den erforderlichen Abzug vor, haftet er für diesen und wird zusätzlich mit einer Strafzahlung belegt. Es liegt also im eigenen Interesse des Hauptunternehmers, den Verpflichtungen zur Zahlung der Bauabzugsteuer nachzukommen.