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Recht kompakt | Japan | Anwaltszwang und Verfahrenskosten

Anwaltszwang und Verfahrenskosten in Japan

Bei Gerichtsverfahren in Japan herrscht kein Anwaltszwang.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Vertreter vor Gericht müssen über eine japanische Anwaltszulassung verfügen. Ausländische Rechtsanwälte dürfen nicht vor Gericht, wohl aber in internationalen Schiedsverfahren auftreten.

Die Verfahrenskosten übernimmt grundsätzlich die unterliegende Partei, wobei die Anwaltsgebühren nicht den Verfahrenskosten zugerechnet werden und daher von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Üblicherweise arbeiten japanische Anwälte nach einer aufgabenbezogenen Abrechnungsstruktur. Berechnet wird dabei ein Anfangshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwerts und ein Erfolgshonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Urteilsspruchs. Bei komplexeren Rechtsstreitigkeiten werden hingegen häufig Honorarvereinbarungen getroffen.

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