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Investitionsrecht in Japan

Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Als ausländische Direktinvestition wird unter anderem eingestuft, wenn eine Einzelperson oder ein Unternehmen, das nicht in Japan ansässig ist, oder ein in Japan gegründetes Unternehmen, dessen Stimmrechte zu 50 Prozent oder mehr direkt oder indirekt von einem nicht in Japan ansässigen Unternehmen kontrolliert werden (ausländischer Investor), eine Beteiligung von nur ein Prozent an einem Unternehmen, eine Firmengründung oder den Bau von Fabrikationsanlagen anstrebt.

Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Investoren müssen die Investition lediglich beim Ministry of Finance und dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium, in der Regel dem Ministry of Economy, Trade and Industry vorab anmelden. Nach der Anzeige tritt eine Investitionssperre von regelmäßig 30 Tagen in Kraft, die durch das für die betreffende Branche zuständige Ministerium auf maximal fünf Monate ausgedehnt werden kann. Innerhalb dieser Frist können die betroffenen Ministerien Einwendungen erheben und von Investoren bestimmte Maßnahmen verlangen oder die Investition zurückweisen. Es gibt aber auch viele Fälle in denen die 30-Tage-Frist auf zwei Wochen bis fünf Tage verkürzt werden kann.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Investitionen in bestimmten Bereichen; diese müssen vorab bei dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium angezeigt werden . Dies gilt für Investitionen in folgenden Bereichen:

  • der nationalen Sicherheit (z. B. Waffen, Flugzeuge, Kernkraft, Weltraumentwicklung oder Informations- und Kommunikationstechnologie);
  • der öffentlichen Infrastruktur (z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation oder Eisenbahnen);
  • der öffentlichen Sicherheit (z. B. Medizin, medizinische Geräte, Impfstoffherstellung oder private Sicherheitsdienste); 
  • der geschützten einheimischen Industrie (z. B. Landwirtschaft);
  • der die Länder betrifft, mit denen Japan kein FDI-Abkommen geschlossen hat (z. B. Iran), sowie für bestimmte Aktivitäten, an denen die iranische Regierung, Unternehmen, Einzelpersonen oder Gruppen beteiligt sind.

Wenn die Investition in eine der oben genannten Kategorien fällt, ist derjenige, der eine solche Investition beabsichtigt, verpflichtet, die beabsichtigte Investition vorab bei den zuständigen Ministerien anzumelden. Die zuständigen Ministerien prüfen dann die eingereichte Meldung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung. Nach der Überprüfung können die relevanten Ministerien eine Aussetzung oder Änderung der angemeldeten Investition anordnen, wenn sie feststellen, dass die Investition voraussichtlich:

  • die nationale Sicherheit gefährdet;
  • die öffentliche Ordnung stört;
  • den Schutz der öffentlichen Sicherheit behindert oder
  • eine erhebliche negative Auswirkung auf das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft hat.

Es existieren keine einheitlichen landesweiten Regelungen, inwieweit ausländischen Unternehmen Vergünstigungen zugestanden werden. Je nach Art und Ort der Investition gibt es jedoch gestaffelt zinsgünstige Darlehen, Steuervergünstigungen, Unterstützung oder Sonderabschreibungen (nähere Informationen finden Sie auf der Website der JETRO).

Die japanische Regierung ist bestrebt, ein besseres Dienstleistungsangebot zur Förderung ausländischer Investitionen anzubieten, dazu hat sie die Japanese External Trade Organization (JETRO) als „One-Stop Center“ für ausländischen Investoren eingerichtet. In Deutschland selbst unterstützen die drei JETRO-Niederlassungen in Berlin, München und Düsseldorf deutsche Unternehmen bei einem Engagement in Japan.

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