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Investitionsrecht in Kuba
Gesetzliche Grundlage für ausländische Investitionen in Kuba ist das Auslandsinvestitionsgesetz (Ley de Inversión Extranjera, Gesetz Nr. 118/2014).
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Das Auslandsinvestitionsgesetz garantiert ausländischen Investoren umfangreichen Schutz ihrer Investitionen, insbesondere den Schutz vor Enteignungen (Art. 3 bis 10 Auslandsinvestitionsgesetz). Ausländische Investoren können sich in fast allen Sektoren engagieren, ausgenommen sind das Gesundheitswesen, der Bildungsbereich und der Militärsektor (Art. 11 Abs. 1 Auslandsinvestitionsgesetz). Die möglichen Formen eines ausländischen Engagements sind Direktinvestitionen und der Erwerb von Aktien kubanischer Unternehmen oder von sonstigen Wertpapieren staatlicher oder privater Natur. Als Direktinvestitionen gelten nach Art. 12 Auslandsinvestitionsgesetz Joint Ventures (empresa mixta), Unternehmen, die mit 100 Prozent ausländischem Kapital gegründet werden (empresa de capital totalmente extranjero) und der Abschluss von Verträgen über sogenannte internationale Wirtschaftsgemeinschaften (asociación económica internacional).
Vorhaben ausländischer Unternehmen sind genehmigungspflichtig. Je nach Art der Investition ist diese grundsätzlich vom Staatsrat oder Ministerrat zu genehmigen, wobei die Genehmigungsbefugnis auch auf die entsprechenden Ministerien übertragen werden kann. Nach Art. 22 Auslandsinvestitionsgesetz ist dabei bei Zuständigkeit des Staatsrates oder Ministerrates innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung über ein Investitionsvorhaben zu treffen. Bei delegierter Genehmigungsbefugnis gilt eine kürzere Frist von 45 Tagen.
Ausländische Unternehmen mit Interesse an einem Engagement in Kuba können sich anhand der Projektliste Cartera de Oportunidades de Inversión Extranjera über bestehende Investitionsmöglichkeiten in sämtlichen Sektoren informieren.
Die Einstellung von Arbeitnehmern durch ausländische Unternehmen ist in den Art. 27 bis 33 Auslandsinvestitionsgesetz geregelt. Zu beachten ist dabei, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur über eine staatliche Arbeitsagentur eingestellt werden darf. Der Arbeitgeber kann sich somit seine Arbeitnehmer nicht selbst aussuchen, allerdings kann er unverbindliche Vorschläge unterbreiten. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur Kubaner oder Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltserlaubnis sein. Eine Ausnahme besteht für Positionen auf Leitungsebene und für Positionen mit technischem Charakter, die auch mit ausländischen Arbeitnehmern besetzt werden dürfen (Art. 28 Auslandsinvestitionsgesetz). Erfüllt ein von der Arbeitsagentur zugewiesener Arbeitnehmer nicht die Anforderungen der Stelle, so kann der Arbeitgeber die Abberufung und Ersetzung durch einen neuen Arbeitnehmer beantragen.
Zur Förderung ausländischer Investitionen gibt es zahlreiche Steuerbefreiungen und -erleichterungen. Gute Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen bietet zudem die von Havanna 40 km entfernt gelegene Sonderentwicklungszone Mariel (Zona Especial de Desarrollo de Mariel), die im Wesentlichen aus einem Hafen- und Industriegebiet besteht, geregelt im Dekret Nr. 313/2013 und der dazugehörenden Durchführungsverordnung. Ausländische Unternehmen können seit der Eröffnung 2014 von guten Rahmenbedingungen im Bereich des Steuer- und Zollrechts sowie von günstigen Arbeitsbedingungen profitieren. Diese Steueranreize sind teilweise attraktiver als die im Auslandsinvestitionsgesetz gewährten Vergünstigungen. Auch die Einstellung von Mitarbeitern, die grundsätzlich über die staatlichen Arbeitsvermittlungsagenturen zu erfolgen hat, kann in der Sonderzone teilweise ohne Einschaltung der staatlichen Agenturen erfolgen.