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Sicherungsmittel in Kuba
Das kubanische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Akkreditiv
Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall des Geschäftspartners ist das Akkreditiv (Carta de Crédito/Carta de Crédito Local), das auch in Kuba genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist gegen Vorlage entsprechender im Akkreditiv aufgeführter Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen.
Geregelt wird das Akkreditiv im Wesentlichen in der Resolution Nr. 101/2011 der Kubanischen Zentralbank sowie in den von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“. Ein weiteres Mittel zur Absicherung eines Exportgeschäftes sind Kreditversicherungen, wie sie Euler Hermes zur Verfügung stellt.
Pfandrecht
Das Pfandrecht (prenda) ist geregelt in den Art. 270 bis 277 Zivilgesetzbuch, die durch das Dekret 214/2020 geändert worden sind.
Das Pfandrecht ist akzessorisch, das heißt es kann nur bestellt werden, wenn eine zu sichernde Forderung besteht. Ein Pfand kann derzeit lediglich zu Gunsten von staatlichen Kreditinstituten bestellt werden. Der Pfandvertrag muss schriftlich abgefasst werden. Das Pfandrecht kann auch an der Sache eines Dritten mit dessen Zustimmung bestellt werden (Art. 270 f. Zivilgesetzbuch). Bei beweglichen Sachen kann auch ein besitzloses Pfandrecht vereinbart werden.
Erhält der Gläubiger die Pfandsache, so darf er diese nicht benutzen, sondern muss diese in angemessener Form erhalten. Für Verlust oder Beschädigung haftet er gegenüber dem Schuldner. Verbleibt die Sache beim Schuldner (besitzloses Pfandrecht), so kann dieser die Sache bestimmungsgemäß gebrauchen und mit Einverständnis des Gläubigers auch an einen anderen Ort verbringen (Art. 274 Zivilgesetzbuch).
Durch das Pfandrecht erhält der Gläubiger ein Verwertungsrecht an der verpfändeten Sache. Der Umfang der Haftung des Pfandes erstreckt sich auch auf Kosten, Zinsen, Schadensersatz und Geldbußen (Art. 270 Abs. 3 Zivilgesetzbuch). Der Pfandgläubiger kann bei Nichtzahlung des Schuldners die Sache öffentlich versteigern (Art. 275 Zivilgesetzbuch).
Bürgschaft
Als weiteres Sicherungsmittel kennt das kubanische Recht die Bürgschaft, die in den Art. 280 bis 285 Zivilgesetzbuch geregelt ist. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen, falls dieser seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt (Art. 280 Zivilgesetzbuch). Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt sie kann nur geschlossen werden, wenn eine zu sichernde Forderung besteht. Die Bürgschaft bedarf der Schriftform. Eine Verpflichtung des Bürgen zu einer höheren Schuld als die Hauptverbindlichkeit ist nicht möglich. Die Bürgschaft umfasst neben der Hauptschuld Zinsen, Schadensersatz sowie Kosten der Forderungseintreibung (Art. 281 Zivilgesetzbuch). Der Bürge kann verlangen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst vom Schuldner gefordert wird bevor er selbst in Anspruch genommen wird (Einrede der Vorausklage; Art. 282 Zivilgesetzbuch). Der Bürge muss den Schuldner von der Zahlungsaufforderung des Gläubigers in Kenntnis setzen.
Der Bürge verfügt über die gleichen Rechte, die auch dem Hauptschuldner zustehen (Art. 283 Zivilgesetzbuch). Zahlt der Bürge Verbindlichkeit, so tritt er in die Rechte des Gläubigers ein. Die Bürgschaft erlischt mit Erlöschen der Hauptschuld und wenn der Gläubiger nicht spätestens nach drei Monaten nach dem Erfüllungstermin den Bürgen in Anspruch nimmt.