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Vertragsrecht in Kuba
Im Rahmen des kubanischen Rechts existieren verschiedene Vertragstypen.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Rechtsgrundlagen
In Kuba unterliegen Verträge mit einem kommerziellen Zweck den Regelungen des Gesetzes über wirtschaftliche Verträge (Decreto Ley de la Contratación Económica, Gesetz Nr. 304/2012), näher konkretisiert im Dekret über Vertragstypen (Nr. 310/2012). Das Gesetz über wirtschaftliche Verträge ist nach Art. 1 Abs. 1 auch auf ausländische natürliche und juristische Personen anwendbar, die in Kuba eine produktive oder kommerzielle Aktivität entfalten oder Dienstleistungen erbringen, in Kuba einen Wohnsitz haben oder niedergelassen sind sowie über eine entsprechende Genehmigung verfügen.
Kaufvertrag
Der Kauf ist im kubanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil, Gesetz Nr. 59/1987), im Gesetzesdekret über wirtschaftliche Verträge (Decreto Ley de la Contratación Económica, Gesetz Nr. 304/2012) und im Dekret über Vertragstypen (Decreto de los Tipos de Contratos, Nr. 310/2012) geregelt.
Ein Kaufvertrag wird grundsätzlich geschlossen, wenn sich Verkäufer und Käufer über den Verkaufsgegenstand und Preis geeinigt haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Übergabe das Eigentum an den Käufer zu übertragen und der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag zu zahlen. Der Verkäufer hat dem Käufer die vereinbarte Sache zu übergeben. Kommt er der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nach, so kommen die Regelungen über Vertragsverletzungen beziehungsweise Regelungen zur Nichterfüllung zur Anwendung. Liefert der Verkäufer nicht den vereinbarten Gegenstand, kann der Käufer Nachlieferung verlangen. Alternativ kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz für entstandene Schäden wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen (Art. 309 ff., 289 ff. Zivilgesetzbuch).
Handelskauf
Wenn die Parteien einen Vertrag mit einem kommerziellen Zweck abschließen, wie zum Beispiel beim Handelskauf, so unterliegen diese Verträge den Regelungen des Gesetzes über wirtschaftliche Verträge, näher konkretisiert im Dekret über Vertragstypen (Nr. 310/2012).
Der Verkäufer hat den vertraglich vereinbarten Kaufgegenstand zu liefern (Art. 4 Dekret über Vertragstypen). Kommt der Verkäufer der Verpflichtung nicht nach, so kommen die Vorschriften wegen Nichterfüllung des Vertrages zur Anwendung. Der Käufer kann danach Nacherfüllung verlangen, für die er eine angemessene Frist zu setzen hat. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Käufer zurücktreten. Daneben kann der Käufer für entstandene Schäden Schadensersatz verlangen (Art. 22 Dekret über Vertragstypen).
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag (Contrato de Prestación de Servicios) wird in den Art. 45 bis 53 Dekret über Vertragstypen (Nr. 310/2012) geregelt. Der hier geregelte Vertrag umfasst dabei die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art, sei es technischer, wirtschaftlicher oder beispielsweise industrieller Natur (Art. 45 Abs. 2 Dekret Nr. 310/2012). Hierunter fallen keine Verträge über die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen wie der Wasser- oder Energieversorgung. Beim Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich die eine Partei zur Erbringung einer Dienstleistung und die andere Partei zu Zahlung eines Entgelts.
Werkvertrag
Der Werkvertrag (Contrato de Ejecución de Obra) wird in den Art. 159 bis 189 des Dekretes über Vertragstypen geregelt. Der Werkvertrag unterfällt dabei den Bauverträgen, die in Titel XV "Über Bauverträge" (De los Contratos de Construcción) im Dekret über Vertragstypen (Dekret Nr. 310/2012) geregelt werden, sodass hier wohl eher von einem Bauausführungsvertrag als von einem begrifflich weitergehenden Werkvertrag ausgegangen werden kann.
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller dazu, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung zu errichten. Der Vertrag hat dabei bestimmte Mindestangaben zu enthalten, wie beispielsweise eine detaillierte Beschreibung des Werkes, Fertigstellungstermine, Kosten und Gewährleistungsregelungen. Zudem ist zu vereinbaren und vertraglich festzuhalten, ob der Besteller oder der Werkunternehmer für die Beschaffung der Materialien und Ausrüstung verantwortlich ist (Art. 162 Dekret Nr. 310/2012). Insofern unterscheidet das kubanische Recht nicht zwischen einem Werkvertrag und einem Werklieferungsvertrag.
Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel
Regelungen zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtswahl finden sich in den Art. 11 bis 21 des Zivilgesetzbuches (Código Civil, Gesetz Nr. 59/1987). Das kubanische Vertragsrecht steht einer Rechtswahl offen. Die Parteien können jegliches gewünschte Recht wählen. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist das Recht des Ortes der Durchführung anwendbar (Art. 17 Zivilgesetzbuch). Ausländisches Recht, das dem kubanischen ordre public widerspricht, kommt nicht zur Anwendung (Art. 21 Zivilgesetzbuch).
Auch bei Werkverträgen beziehungsweise Bauverträgen kann nach Art. 150 des Dekretes Nr. 310/2012 das anwendbare Recht von den Parteien frei gewählt werden, solange es nicht zwingenden nationalen Normen widerspricht.
Der Gerichtsstand kann von den Parteien nicht frei gewählt werden, da die Zuständigkeit kubanischer Gerichte nicht abdingbar ist. Die Gerichte können eine Entscheidung über Streitigkeiten, bei denen eine Partei Kubaner ist oder die sich auf in Kuba belegene Sachen beziehen, nicht ablehnen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Parteien ausländischen Gerichten unterworfen haben oder ein Verfahren über den Streitgegenstand im Ausland anhängig ist (Art. 3 Gesetz über Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessverfahren - Ley de Procedimiento Civil, Administrativo y Laboral, Gesetz Nr. 7/1977).
Allerdings gibt es im Bereich des internationalen Handels die Möglichkeit der Vereinbarung einer Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. Ausländische Schiedssprüche werden anerkannt und vollstreckt. Kuba ist Mitglied des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention).