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LuxemburgAufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen
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Recht kompakt | Luxemburg | Aufenthatsrecht
Für das Aufenthaltsrecht ist die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Frage, ob es sich um EU-Ausländer oder Drittstaatenangehörige handelt, relevant.
14.09.2020
Von Julia Nadine Warnke | Bonn
Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, so dass sie in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen. Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.
EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates sind, müssen, wenn sie für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit, usw.) nach Luxemburg einreisen wollen, keine besonderen Formalitäten erledigen.
Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein. EU-Bürger dürfen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen, ohne im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, mit Ausnahme der kroatischen Staatsangehörigen, dies solange die Übergangsbestimmungen der jeweiligen Beitrittsverträge noch in Kraft sind.
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich für weniger als drei Monate auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie als Familienangehörige gelten und im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums sind. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt, sind berechtigt, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss jedoch vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.
Drittstaatsangehörige, die sich weniger als 90 Tage auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten möchten oder auf Durchreise sind, müssen vor ihrer Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses sein und im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen ein Visum beantragen (Kurzaufenthalt). Nach ihrer Einreise müssen sich Drittstaatenangehörige entweder bei der Gemeinde ihres vorübergehenden Wohnsitzes anmelden oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenzimmer usw.) ausfüllen, in dem sie untergebracht sind.
Jeder Drittstaatsangehörige, der während seines weniger als 90-tägigen Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchte, muss im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen.
Ein EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als drei Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Die Angehörigen bestimmter Drittstaaten (Nicht-EU-Länder), die sich in Luxemburg aufhalten oder dort arbeiten beziehungsweise das Land passieren möchten, müssen vor ihrer Einreise im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines von einer Konsularbehörde eines Landes des Schengen-Raums ausgestellten Visums sein. Für Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, gelten Privilegien.
Weitere Informationen hierzu hält der Einheitliche Ansprechpartner in Luxemburg bereit.
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