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Recht kompakt | Luxemburg | Steuerrecht
Das Steuerrecht ist in Luxemburg nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt.
17.09.2020
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind die Art.1-157 des Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 in seiner neuesten Fassung. Der Tarif ist nach dem System einer Teilmengenstaffelung mit prozentualen Prozentsätzen aufgebaut. Für das Steuerjahr 2016 betragen die Steuersätze 8 Prozent für ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 11.265 und 13.173 Euro, bis zu 40 Prozent bei einem Einkommen von über 100.000 Euro. Ab dem Steuerjahr 2017 beträgt der maximale Steuersatz 42 Prozent für Einkünfte von mehr als 200.004 Euro.
Das Einkommensteuergesetz (Loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.
Luxemburg besteuert seine in Luxemburg ansässigen Unternehmen auf ihr weltweites Einkommen und gebietsfremde Unternehmen nur auf das Einkommen aus luxemburgischer Quelle. Rechtsgrundlage für die Körperschaftssteuer sind die Art. 158 ff. des Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 in seiner neuesten Fassung. Körperschaftsteuerpflichtig sind gesetzlich aufgezählte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren satzungsgemäßen Sitz oder ihre Hauptniederlassung in Luxemburg haben. Die Körperschaftsteuer wurde ab dem Steuerjahr 2019 festgesetzt auf 15 Prozent bei steuerpflichtigen Einkünften von höchstens 175.000 Euro und 17 Prozent bei steuerpflichtigen Einkünften von über 200.000 Euro. Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 175.000 Euro und 200.000 Euro unterliegen einer Körperschaftssteuer, die wie folgt berechnet wird: 26.250 Euro plus 31 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage über 175.000 Euro.
Die zuvor bestehende Mindestbesteuerung bezüglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2016 abgeschafft. Stattdessen besteht seitdem eine Mindestbesteuerung hinsichtlich der Vermögenssteuer. Übersteigen die Summe des lang- und kurzfristigen Finanzanlagevermögens sowie die der Zahlungsmittelbestände 90 Prozent der Bilanzsumme und beträgt der Umsatz mehr als 350.000 Euro, so beträgt die Mindestbesteuerung der Gesellschaften 4.815 Euro. Die übrigen Gesellschaften unterliegen abhängig von der Bilanzsumme einer Mindestbesteuerung auf das Vermögen zwischen 535 und 32.100 Euro.
Sowohl für die Einkommensteuer wie für die Körperschaftsteuer werden Zuschläge zur Speisung des Beschäftigungsfonds erhoben.
Rechtsgrundlage der luxemburgischen Umsatzsteuer ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Februar 1979 in seiner neuesten Fassung. Seit dem 1. Januar 2015 bestehen vier Steuersätze: Der normale Steuersatz beträgt 17 Prozent. Für bestimmte Leistungen bestehen darüber hinaus ein erhöhter Zwischensteuersatz von 14 Prozent sowie reduzierte Steuersätze in Höhe von 8 Prozent sowie 3 Prozent. Die Mehrwertsteuererklärung kann elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen sind unter www.aed.public.lu abrufbar.
Das Mehrwertsteuergesetz (Loi du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012 zu berücksichtigen. Das Abkommen ist gemäß der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 26. August 2014 am 30. September 2013 in Kraft getreten.
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