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Malaysia: Steuerrecht

Wesentliche Rechtsgrundlage des malaysischen Einkommensteuerrechts ist der Income Tax Act 1967. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 1. Januar 2011 findet das am 21. Dezember 2010 in Kraft getretene überarbeitete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malaysia Anwendung. Es ersetzt das Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1977 und bestimmt das Besteuerungsrecht Malaysias im Verhältnis zu Deutschland. 

Einkommensteuer

Für in Malaysia ansässige Personen, das heißt Personen, die sich im Jahr mehr als 182 Tage in Malaysia aufhalten, liegen die Steuersätze ab 2020 zwischen 0 und 30 Prozent. Auf Einkommen von mehr als 600.000 Malaysische Ringgit (RM) wird ein Steuersatz von 26 Prozent, ab einem Einkommen von über 1.000.000 RM ein Steuersatz von 28 Prozent erhoben. Bei einem Einkommen von über 2.000.000 RM liegt der Steuersatz bei 30 Prozent.

Für Nichtansässige liegt der pauschale Einkommensteuersatz bei 30 Prozent (bis 2019: 28 Prozent) und sie haben keinen Anspruch auf persönliche Freibeträge.

Damit betragen die Steuersätze:

Steuerbares Einkommen (in RM)

Steuersatz (in %)

Steuerschuld

0 – 5.000

0

5.001 - 20.000

1

1 % des 5.000 RM übersteigenden Einkommens

20.001 – 35.000

3

3 % des 20.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 150 RM

35.001 – 50.000

8

8 % des 35.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 600 RM

50.001 – 70.000

13

13 % des 50.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 1.800 RM

70.001 – 100.000

21

21 % des 70.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 4.400 RM

100.001 - 250.000

24

24 % des 100.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 10.700 RM

250.001 - 400.000

24,5

24,5 % des 250.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 46.700 RM

400.001 - 600.000

25

25 % des 400.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 83.450 RM

600.001 - 1.000.000

26

26 % des 600.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 133.450 RM

1.000.001 – 2.000.000

28

28 % des 1.000.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 237.450 RM

Über 2.000.000

30

30 % des 2.000.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 517.450 RM

Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest

Der persönliche Freibetrag beträgt jeweils 9.000 RM. Zudem können Kinder- und Ehegattenfreibeträge geltend gemacht werden sowie Zusatzerleichterungen im Falle einer Behinderung des Steuerzahlers oder naher abhängiger Angehöriger. Beiträge für den Employees Provident Fund sowie Lebensversicherungen sind in Höhe von bis zu 7.000 RM absetzbar, auch können Werbungskosten, Ausbildungskosten und medizinische Aufwendungen geltend gemacht werden.

Zahlungen an Ausländer aus bestimmten Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lizenzgebühren, unterliegen einer Quellensteuer (Withholding Tax). Kapitalgewinne sind im Allgemeinen nicht steuerpflichtig.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer für in Malaysia ansässige Unternehmen beträgt grundsätzlich 24 Prozent, wobei Besonderheiten für KMU gelten. Auf steuerpflichtiges Einkommen, das 100 Millionen RM übersteigt, wird im Veranlagungsjahr 2022 eine besondere Steuer ("Cukai Makmur") von 33 Prozent erhoben.

Limited Liability Partnerships (LLP) unterliegen mit ihrem steuerbaren Einkommen der Körperschaftsteuer zum Steuersatz von grundsätzlich 24 Prozent. Auf Partnerebene sind Gewinnausschüttungen der LLP steuerfrei. Vergütungen und geldwerte Vorteile hingegen, die die Partner beispielsweise aus einer Funktion bei der LLP einnehmen, sind als Einkommen steuerbar.

Bei KMU, das heißt ansässigen Unternehmen mit einem Bruttoeinkommen von unter 50 Millionen RM und einem Stammkapital von 2,5 Millionen RM oder weniger, die nicht einer Unternehmensgruppe angehören, an der mindestens ein beteiligtes Unternehmen ein Stammkapital von mehr als 2,5 Millionen RM aufweist, werden ab dem Steuerjahr 2020 Gewinne von bis zu 600.000 RM mit einem reduzierten Steuersatz von 17 Prozent belegt, darüberhinausgehendes Einkommen mit dem Standardsteuersatz von 24 Prozent.

Malaysia ist Unterzeichner des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD). Damit sollen die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Empfehlungen der G20 umgesetzt werden, um das Verschieben von grenzüberschreitenden Gewinnen von Unternehmen zu reduzieren. Das MLI trat am 1. Juni 2021 für Malaysia in Kraft.

Quellensteuer

Bestimmte, durch ausländische Dienstleister in Malaysia erbrachte Leistungen sind in Malaysia steuerpflichtig und werden im Rahmen der Quellensteuer (Withholding Tax) besteuert. Die Quellensteuer trägt der Dienstleistungserbringer, der im Ausland ansässig ist, der Dienstleistungsempfänger in Malaysia hat den entsprechenden Betrag einzubehalten und abzuführen. Auch Entgelte für nicht-technische Dienstleistungen fallen inzwischen unter die Quellensteuer. Auf Einkommen, das von Dienstleistungen herrührt, die außerhalb von Malaysia durchgeführt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.

Für Vergütungen für Dienstleistungen fällt grundsätzlich ein Quellensteuersatz von 10 Prozent an. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sind reduzierte Quellensteuersätze möglich. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben.


Hinweis: Informationen zur Umsatzsteuer in Malaysia enthält der GTAI-Rechtsbericht "Malaysia: Umsatzsteuerrecht".

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