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Rechtsbericht | Mexiko | Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Mexiko

Bei einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen und der Ausübung einer vergüteten Tätigkeit in Mexiko sind eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.  

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsrecht ist das Migrationsgesetz (Ley de Migración - LM) und die dazugehörige Verordnung (Reglamento de la Ley de Migración - RLM). Zuständige Behörde ist die mexikanische Einwanderungsbehörde (Instituto Nacional de Migración - INM). 

Das mexikanische Einwanderungsgesetz unterscheidet bei ausländischen Personen, die sich länger als 30 Tage in Mexiko aufhalten werden, zwischen Personen mit nicht dauerhafter Aufenthaltsabsicht (Visitante), Personen mit dauerhafter Aufenthaltsabsicht (Residente Temporal) und Einwanderern (Residente Permanente). 

Zwischen Deutschland und Mexiko besteht ein Abkommen über die Visumfreiheit, sodass deutsche Staatsangehörige für kurzfristige Besuchsaufenthalte kein Visum beantragen müssen. In diesem Fall ist lediglich bei der Einreise eine Touristenkarte (Forma Migratoria Múltiple - FMM) auszufüllen, die zu einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen berechtigt. Benötigt werden ein Reisepass mit einer Mindestgültigkeit von sechs Monaten und der Nachweis über ausreichende Zahlungsmittel für die Dauer des Aufenthaltes (zum Beispiel Kreditkarte, Reiseschecks oder Bargeld).

Ob deutsche Arbeitnehmer ein Visum beziehungsweise eine Arbeitserlaubnis benötigen, hängt von der Aufenthaltsdauer und der in Mexiko ausgeübten Tätigkeit ab. Deutsche Staatsbürger, die einen Aufenthalt bis zu 180 Tage planen und Geschäftsreisende oder Techniker sind sowie in Mexiko keine vergütete Tätigkeit ausüben benötigen kein Visum. Bei der Einreise ist lediglich die Touristenkarte FMM auszufüllen. Dabei sollten allerdings bestimmte Dokumente, wie zum Beispiel ein Bestätigungsschreiben des Mutterunternehmens, und ausreichende Geldmittel mitgeführt werden. Ebenfalls ist in diesem Fall keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Bei einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen und der Ausübung einer vergüteten Tätigkeit sind eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung (Tarjeta de Visitante con Permiso para realizar Actividades Remuneradas) zu beantragen (Art. 40 LM). Die Arbeitserlaubnis ist bei der mexikanischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.

Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als 180 Tagen ist ein Visum als sogenannte Residente Temporal zu beantragen, welches zu einem Aufenthalt von bis zu vier Jahren berechtigt. In diesem Fall ist es erforderlich, nach der Einreise innerhalb von 30 Kalendertagen bei der Einwanderungsbehörde vorstellig zu werden (Art. 59 LM). Nach Ablauf von vier Jahren kann ein Antrag auf den Aufenthaltstitel Residente Permanente gestellt werden. Soll währenddessen eine vergütete Tätigkeit aufgenommen werden, so ist eine entsprechende Arbeitserlaubnis zu beantragen.

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