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Rechtsbericht | Mexiko | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Mexiko

In allen mexikanischen Bundesstaaten gelten eigene Zivilgesetzbücher und Zivilprozessordnungen.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Bei der Gewährleistung ist zwischen dem Zivilgesetzbuch (Código Civil Federal de México - CCF), dem daneben anwendbaren Handelsgesetzbuch (Código de Comercio - CC), dem Bundesverbraucherschutzgesetz (Ley Federal de Protección al Consumidor - LFPC) und der Zivilprozessordnung (Código de Procedimientos Civiles - CPC) zu unterscheiden. 

In allen mexikanischen Bundesstaaten gelten eigene Zivilgesetzbücher und Zivilprozessordnungen. Das Handelsgesetzbuch gilt hingegen bundesweit einheitlich.

Im Folgenden wird nur auf die Rechtslage des Zivilgesetzbuchs des Bundes (México, Distrito Federal, Mexico City) eingegangen. Überwiegend entsprechen die Zivilgesetzbücher der übrigen Bundesstaaten dem Zivilgesetzbuch des Bundes, Abweichungen gibt es nur im Einzelfall.

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag wird grundsätzlich geschlossen, wenn sich Verkäufer und Käufer über den Verkaufsgegenstand und Preis geeinigt haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Übergabe das Eigentum an den Käufer zu übertragen und der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag zu zahlen. Kommt der Verkäufer der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nach, so kommen die Regelungen über Vertragsverletzungen beziehungsweise Regelungen zur Nichterfüllung zur Anwendung. Liefert der Verkäufer nicht den vereinbarten Gegenstand, kann der Käufer Nachlieferung verlangen. Alternativ kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz für entstandene Schäden wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen.

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache und handelt es sich dabei um einen versteckten Mangel, so kommen die Regelungen zur Gewährleistung zur Anwendung. Diese sind im Zivilgesetzbuch in Art. 2.119 bis 2.162 CCF geregelt.

Vorliegen eines Sachmangels

Ein Sachmangel liegt nach Art. 2.142 Zivilgesetzbuch (CCF) vor, wenn die verkaufte Sache aufgrund des Mangels zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder der bestimmungsgemäße Gebrauch derart beeinträchtigt ist, dass der Käufer die Sache nicht erworben hätte oder nur einen geringeren Kaufpreis gezahlt hätte. Dabei unterfallen dem Mängelbegriff nur verdeckte Mängel.

Gewährleistungsansprüche

Liegt ein Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

  • der Käufer kann die Auflösung des Vertrages verlangen (Rücktritt) und gegen Rückgabe der Ware die Transaktionskosten und den Kaufpreis verlangen, sofern der Verkäufer keine Kenntnis des Mangels hatte (Art. 2.144, 2.148 CCF);
  • alternativ zur Vertragsauflösung kann der Käufer den Kaufpreis mindern (Art. 2.144 CCF);
  • hatte der Verkäufer Kenntnis vom Mangel, so kann der Käufer zudem Schadensersatz verlangen (Art. 2.145 CCF).

Die Mängel sind dabei von einem Sachverständigen festzustellen (Art. 2.156 CCF), der von den Parteien benannt werden soll. Die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag, obliegt dem Käufer (Art. 2.159 CCF).

Zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ist der Käufer bis sechs Monate nach Übergabe der Sache befugt. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels (Art. 2.149 CCF).

Die Parteien haben die Möglichkeit, außer im Falle von Arglist, die Vorschriften über die Gewährleistung auszuschließen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Haftungsumfang zu erweitern (Art. 2.158 CCF).

Verbraucherrechte

Nach dem Verbraucherschutzgesetz hat der Verbraucher das Recht, sich bei sogenannten Reklamationen wahlweise an den Verkäufer, an den Hersteller oder an den Importeur der Kaufsache zu wenden (Art. 93 LFPC). Eine Unterscheidung zwischen verdeckten und offenen Mängeln trifft das Verbraucherschutzgesetz nicht. Beanstandungen können erfolgen (Art. 92 LFPC), wenn zum Beispiel die Menge, Qualität, Marke oder andere Merkmale der Sache nicht wie angeboten sind oder die Sache nach einer Reparatur nicht im gebrauchsadäquaten Zustand ist. Der Verbraucher kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Die Beanstandung muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Ware erfolgen. Hat der Verkäufer Schadensersatz zu leisten, so kann er den Hersteller in Regress nehmen (Art. 95 LFPC).

Handelskauf

Sind die Parteien Kaufleute, so kommen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und subsidiär die Vorschriften des Zivilgesetzbuches zur Anwendung. Die Gewährleistungsrechte sind im Handelsgesetzbuch in Art. 371 bis 387 CC geregelt. Im Unterschied zu den zivilrechtlichen Vorschriften stehen dem Käufer beim Handelskauf sowohl bei offenen als auch bei versteckten Mängeln dieselben Gewährleistungsrechte zu.

Liegt ein Handelskauf vor, so hat der Käufer Anspruch auf eine Ware mittlerer Art und Güte, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Käufer muss die erhaltene Ware auf offene Mängel (bezüglich der Menge und der Güte des Erzeugnisses) innerhalb von fünf Tagen untersuchen und die Mängel dem Verkäufer schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel müssen innerhalb von 30 Tagen dem Verkäufer gegenüber schriftlich gerügt werden. Rügt der Käufer die Mängel innerhalb der gesetzlich vorgegeben Fristen nicht, so verliert er seine Klagebefugnis (Art. 383 CC).

Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer das Recht, Erfüllung oder aber die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Wählt er die Vertragsauflösung, kann der Käufer die Erstattung der Kosten gegen die Rückgabe der Sache verlangen. Darüber hinaus kann er Schadensersatz verlangen (Art. 376 CC).

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