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Das mexikanische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, dazu gehören unter anderem das Akkreditiv, der Eigentumsvorbehalt und die Bürgschaft.
19.11.2020
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall des Geschäftspartners ist das Akkreditiv (Carta de Crédito), das auch in Mexiko genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab. Geregelt wird das Akkreditiv in den Art. 311 ff. im Allgemeinen Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte (Ley General de Títulos y Operaciones de Crédito).
Der Eigentumsvorbehalt ist in den Art. 2.312 ff. Zivilgesetzbuch geregelt. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (Reserva de Propiedad) ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung möglich (Art. 2.312 Zivilgesetzbuch). Er kann von den Vertragsparteien beim Kauf von unbeweglichen und bestimmbaren beweglichen Sachen vereinbart werden und ist nur zwischen den Parteien wirksam. Eine entsprechende Vorbehaltsklausel muss dabei in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Damit der Eigentumsvorbehalt auch Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, muss er von einem Notar in das sogenannte Eigentumsregister (Registro Público de la Propiedad) eingetragen werden (Art. 2.312 Zivilgesetzbuch). Bis zur Zahlung des Kaufpreises bleibt der Käufer Mieter und darf den Kaufgegenstand nicht veräußern oder verändern.
Das Pfandrecht (Prenda) ist in den Art. 2.856 bis 2.892 Zivilgesetzbuch und in Art. 1.414 (bis 7) bis Art. 1.414 (bis 20) Handelsgesetzbuch geregelt. Des Weiteren enthalten unter anderem das Allgemeine Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte (Ley General de Títulos y Operaciones de Crédito), das Kreditwesengesetz (Ley de Instituciones de Crédito) und das Wertpapiermarktgesetz (Ley del Mercado de Valores) Vorschriften zur Regelung von Pfandrechten.
Das Pfandrecht ist akzessorisch, das heißt es kann nur bestellt werden, wenn eine zu sichernde Forderung besteht. Der Pfandvertrag muss schriftlich geschlossen werden (Art. 2.860 Zivilgesetzbuch).
Grundsätzlich bietet sich bei beweglichen Sachen die Vereinbarung eines besitzlosen Pfandrechts an (Prenda sin Transmisión de Posesión), das Pfand kann aber auch dem Gläubiger tatsächlich übergeben werden oder es kann bei einem Dritten verbleiben. Verbleibt die (unbewegliche) Sache beim Gläubiger, so ist des Weiteren die Eintragung des Pfandrechts in das sogenannte Eigentumsregister (Registro Público de la Propiedad) erforderlich, um Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten (Art. 2.857, Art. 2.859, Art. 2.861 Zivilgesetzbuch).
Bei dem besitzlosen Pfandrecht verbleibt die verpfändete (bewegliche) Sache beim Schuldner. Es kann mit der deutschen Sicherungsübereignung verglichen werden. Geregelt wird das besitzlose Pfandrecht in den Art. 346 bis 380 im Allgemeinen Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte. Gesichert werden können zukünftige, zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestimmte oder zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmbare Forderungen (Art. 348, 359 Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte). Der Schuldner hat weiterhin das Nutzungsrecht an der verpfändeten Sache, das heißt er kann die Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes verwerten oder veräußern. Die Parteien können allerdings auch eine abweichende Regelung treffen (Art. 356 Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte).
Dem Pfandgläubiger steht ein Vorzugs- und Verwertungsrecht an dem Pfandgegenstand zu. Auch beim besitzlosen Pfandrecht entfaltet das Recht Wirkung gegenüber Dritten erst mit der Eintragung in das Eigentumsregister.
Nicht eingetragenen Sicherungsanrechten geht ein solches Pfandrecht ebenso vor wie gegenüber später eingeschriebenen entsprechenden Rechten (Art. 369 Gesetz über Wertpapiere und Kreditgeschäfte). Im Konkurs seines Schuldners vermag ein Pfandgläubiger in einen betroffenen Pfandgegenstand zu vollstrecken. Gelingt dies einem Dritten, steht dem Pfandgläubiger grundsätzlich die Möglichkeit eines sogenannten Tercería-Verfahrens (Drittwiderspruchsklage) offen, um seine eigenen Pfandrechte durchzusetzen (Art. 659, 664 Zivilprozessordnung des D.F. - Código de Procidimientos Civiles del D.F.).
Ein weiteres Sicherungsmittel ist die Bürgschaft (fianza), die in den Art. 2.794 bis 2.855 Zivilgesetzbuch geregelt ist. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt (Art. 2.794 Zivilgesetzbuch). Sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person können eine Bürgschaft übernehmen (Art. 2.811 Zivilgesetzbuch). Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt sie kann nur geschlossen werden, wenn eine zu sichernde Forderung existiert (Art. 2.797 Zivilgesetzbuch). Dabei besteht die Möglichkeit, eine Bürgschaft für eine zukünftige Verbindlichkeit zu übernehmen (Art. 2.798 Zivilgesetzbuch).
Der Bürge verfügt über die gleichen Rechte, die auch dem Hauptschuldner zustehen (Art. 2.812 Zivilgesetzbuch). Des Weiteren kann der Bürge verlangen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst vom Schuldner gefordert wird (Art. 2.814 Zivilgesetzbuch) bevor er selbst in Anspruch genommen wird. Dieses sogenannte beneficio de excusión entspricht der deutschen Einrede der Vorausklage. Diese Einrede kann jedoch in bestimmten Fällen nicht geltend gemacht werden, wie zum Beispiel im Falle des Konkurses des Schuldners (Art. 2.816 Zivilgesetzbuch).
Die Bürgschaft erlischt unter anderem, wenn die Hauptforderung erfüllt (Art. 2.842 Zivilgesetzbuch) oder erlassen wird (Art. 2.847 Zivilgesetzbuch). Des Weiteren erlischt die Bürgschaft, wenn sie zwischen Schuldner und Gläubiger ohne Einverständnis des Bürgen verlängert oder gestundet wird (Art. 2.846 Zivilgesetzbuch).