Mehr zu:
NiederlandeRegisterrecht / Personengesellschaften / Kapitalgesellschaften / Wirtschaftsverwaltungsrecht
Recht
Rechtsbericht Niederlande Registerrecht
Die Einführung des niederländischen Anti-Geldwäsche-Registers hat sich verzögert und kommt voraussichtlich im September 2020.
30.07.2020
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015) und die fünfte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018) sehen unter anderem die Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (englisch: „ultimate beneficial owner (UBO)“) durch alle Mitgliedstaaten vor. Auf diese Art und Weise soll größtmögliche Transparenz hergestellt und so Geldwäsche verhindert werden. Die Richtlinie hätte bis Januar 2020 in nationales Recht implementiert werden müssen, allerdings wurde das entsprechende niederländische Gesetz erst am 24. Juni 2020 verabschiedet und am 7. Juli 2020 verkündet. Es tritt am 27. September 2020 in Kraft.
Das Register wird von der niederländischen Handelskammer geführt. Von dem Gesetz erfasste Gesellschaften, die ab dem 27. September 2020 gegründet werden, müssen die UBO-Informationen direkt mit der Registrierung übermitteln. Bereits existierende Gesellschaften müssen die Mitteilung innerhalb von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes nachholen. Das Handelsregister wird eine Anforderung und, falls diese erfolglos bleibt, eine Erinnerung versenden. Bleibt auch diese erfolglos, übernimmt das Bureau Economische Handhaving die Durchsetzung der Regelung.
Das Gesetz gilt für Gesellschaften und sonstige juristische Personen, mit Ausnahme von Trusts und einigen weiteren seltenen Gestaltungsformen, für die ein spezielles Gesetz in Vorbereitung ist.
Besonders praxisrelevant sind die B.V. („besloten vennootschap“, in etwa der GmbH vergleichbar) und die N.V. („naamloze vennootschap“, in etwa der AG vergleichbar). Allerdings gibt es eine Ausnahme für niederländische Gesellschaften, die an einem regulierten Markt im EWR, in der Praxis wohl: an einer Börse, gelistet sind, einschließlich deren direkter oder indirekter hundertprozentiger Tochtergesellschaften. Ebenfalls nicht betroffen sind niederländische Präsenzen (zum Beispiel Zweigniederlassungen) ausländischer Rechtsformen.
Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der niederländischen Gesetzgebung ist, wer direkt oder indirekt 25 Prozent oder mehr der Anteile beziehungsweise Stimmrechte einer Gesellschaft hält, oder auf andere Art und Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Insofern kommt zum Beispiel das Recht, die Mehrheit der Geschäftsführung zu ernennen oder zu entlassen in Betracht, oder starke Kontrollrechte, zum Beispiel Vetorechte, die in einem Vertrag (shareholders agreement) enthalten sind. Im letztgenannten Fall kann UBO auch sein, wer weniger als 25 Prozent der Anteile hält. Wenn nach diesen Kriterien keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, gelten bei Kapitalgesellschaften die gesamte Geschäftsführung, bei Personengesellschaften die Gesamtheit der Komplementäre gewissermaßen hilfsweise als solche.
Erfasst und für die Öffentlichkeit sichtbar sind der Name, Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Staatsangehörigkeit, das Land, in dem sich der Wohnsitz der betreffenden Person befindet, und die Höhe des Anteils an dem Unternehmen/der juristischen Person. Allerdings kann in dem Register nicht anonym gesucht werden, die ebenfalls erfasst, aber nur für Behörden sichtbar, werden die volle Wohnsitzadresse, das genaue Geburtsdatum und der Geburtsort sowie die Bürgerservicenummer bei Personen mit niederländischem Wohnsitz, ansonsten die Steueridentifikationsnummer.
Institutionen, die Aufgaben in der Geldwäscheprävention haben, wie zum Beispiel Banken oder Notare, müssen das Handelsregister informieren, wenn es Diskrepanzen zwischen den registrierten und den ihnen bekannten Daten gibt.
Zum Thema: