Aktuelle Meldepflichten
Bisher müssen Arbeitgeber in Norwegen fünf verschiedene Formulare für drei Behörden ausfüllen, um ihren gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern nachzukommen:
Behörde
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Formular (Norwegisch)
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Formular (Deutsch)
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Formular-Nummer
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Finanzbehörde (Skatteetaten)
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Lønns- og trekkoppgave
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Lohnsteuer
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RF-1015
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Finanzbehörde (Skatteetaten)
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Terminoppgave for arbeidsgiveravgift og forskuddstrekk
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Arbeitgeberabgabe und einbehaltene Lohnsteuer (zweimonatlich)
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RF-1037
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Finanzbehörde (Skatteetaten)
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Årsoppgave for Arbeidsgiveravgift
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Arbeitgeberabgabe (jährlich)
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RF-1025
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Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung ((Ny) Arbeids- og Velferdsforvaltning (NAV))
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Melding om arbeidsforholdet til AA-registeret (AA-melding)
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Meldung zum Arbeitsverhältnis im Arbeitgeber- und Arbeitnehmerregister
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NAV-25-01.10
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Statistisches Zentralbüro (Statistisk Sentralbyrå (SBB))
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Oppgave til lønnsstatistikk
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Lohnstatistik
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RA-0500
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Gesetzesänderung
Ab 1.1.2015 werden die Meldepflichten dahingehend vereinfacht, dass nur noch eine einzige Meldung, sogenannte a-melding, abzugeben ist. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz zur Berichterstattung des Arbeitgebers über die Beschäftigungs- und Einkommensbedingungen (Lov om arbeidsgivers innrapportering av ansettelses- og inntektsforhold m.m. (a-opplysningsloven)) sowie die dazugehörige Verordnung (Forskrift om arbeidsgivers innrapportering av ansettelses- og inntektsforhold m.m. (a-opplysningsforskriften)). Nicht dagegen ändert sich, wann der Arbeitgeber die Arbeitgeberabgabe zur Sozialversicherung (arbeidsgiveravgift) und die einbehaltene Lohnsteuer (forskuddstrekk) abführen muss. Auch muss er weiterhin ein Steuerkonto (skattetrekkskonto) haben.
Ziele
Mit der Einführung der a-melding soll der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber im Hinblick auf seine Meldepflichten gegenüber der öffentlichen Hand reduziert werden (§ 1 a-opplysningsloven). Gleichzeitig soll sie die Arbeit der öffentlichen Hand vereinfachen und effizienter gestalten, indem die betroffenen Behörden Zugriff auf dieselben Angaben haben. Dies wiederum soll ihre angebotenen Dienstleistungen verbessern.
Meldepflichtige
Alle natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund folgender Gesetze an Behörden Informationen übermitteln müssen, haben die a-melding abzugeben (§ 2 i.Vm. § 3 Absatz 1 a-opplysningsloven):
- § 5-2 Steuerausgleichsgesetz (ligningsloven)
- §§ 24-2, 25-1, 25-10 Sozialversicherungsgesetz (folketrygdloven)
- § 5-11 Steuerbezahlungsgesetz (skattebetalingsloven)
- § 2-2 Statistikgesetz (statistikkloven).
Dies betrifft insbesondere Arbeitgeber. Nach § 5-11 skattebetalingsloven sind aber beispielsweise auch norwegische Aktiengesellschaften (allmenaksjeselskab, abgekürzt: ASA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (aksjeselskap, abgekürzt: AS oder A/S) betroffen, die Dividenden, die nach § 10-13 Steuergesetz (skatteloven) steuerpflichtig sind, auszahlen.
Inhalt der a-melding
In der a-melding muss der Arbeitgeber unter anderem den Neubeginn oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angeben. Auch muss er monatlich die bereits laufenden Arbeitsverhältnisse melden. Damit bestätigt der Arbeitgeber, dass die zuvor gemeldeten Angaben zu diesem Arbeitsverhältnis immer noch aktuell sind. Ändert sich etwas, muss er diese entsprechend anpassen. Darüber hinaus muss er zu jedem Arbeitsverhältnis beispielsweise angeben, wie viel Lohn er ausgezahlt hat, welche Abzüge er getätigt hat und wie viel Lohnsteuer er einbehalten hat.
Abgabe der a-melding
Die a-melding muss mindestens einmal im Monat (§ 4 Absatz 1 a-opplysningsloven) elektronisch (§ 5 a-opplysningsloven) ausgefüllt und abgeschickt werden - entweder über die Lohnbuchhaltungssoftware des Unternehmens (sofern diese vom Anbieter entsprechend angepasst wurde) oder direkt über das staatliche Internetportal Altinn. Die Abgabe der a-melding in Papierform o.ä. ist nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 3-2 a-opplysningsforskriften). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die a-melding durch Dritte (z.B. ein Lohnsteuerbüro) ausfüllen und absenden zu lassen.
Die a-melding muss bis spätestens zum Fünften des folgenden Monats abgeschickt werden (§ 2-1 a-opplysningsforskriften). So bezieht sich beispielsweise die a-melding, die bis zum 5.2.2015 fertiggestellt werden muss, auf die Arbeitsverhältnisse und in diesem Zusammenhang gezahlten Lohn im Januar 2015. Im Hinblick auf die Lohnzahlung ist entscheidend, wann sie geflossen ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Lohn für die Arbeit im Vormonat oder im laufenden Monat des Meldezeitraums gezahlt wird. Fällt der Fünfte eines Monat auf das Wochenende oder einen Feiertag, ist die Meldung bis zum nächsten Werktag abzugeben (§ 2-1 a-opplysningsforskriften).
Sanktionen
Gibt der Arbeitgeber die a-meldung nicht (rechtzeitig) ab, kann die Steuerverwaltung (Skattedirektoratet) Sanktionen gegen ihn verhängen.
Reicht der Arbeitgeber die a-melding zu spät ein, kann sie ein Bußgeld (overtredelsegebyr) verhängen. Es darf nicht die Höhe von 15 Rechtsgebühren übersteigen (§ 11 a-opplysningsloven). Im Regelfall soll sich das Bußgeld pro Tag Verspätung auf ein Viertel einer Rechtsgebühr belaufen (§ 4-4 a-opplysningsforskriften).
Reicht er die a-melding gar nicht ein, kann ihm die Steuerverwaltung ein Zwangsgeld (tvangsmulkt) auferlegen. Dieses darf die Höhe von 1000 Rechtsgebühren nicht übersteigen (§ 10 a-opplysningsloven). Im Regelfall soll sich das Zwangsgeld auf eine Rechtsgebühr pro Tag, an dem der Arbeitgeber seinen Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist, belaufen (§ 4-2 a-opplysningsforskriften).
Eine Rechtsgebühr entspricht gemäß § 1 des norwegischen Rechtsgebührengesetzes (Rettsgebyrloven) 860 norwegischen Kronen (NOK) (derzeit etwa 102 Euro).
Gegen die Sanktionsmaßnahmen kann beim Steuerbeschwerdeausschuss (Skatteklagenemnd) Widerspruch eingelegt werden (§§ 10, 11 a-opplysningsloven).
Zum Thema
- Informationen auf der Internetseite der Finanzbehörden (Skattetaten): http://www.skatteetaten.no/no/Bedrift-og-organisasjon/Drive-bedrift/Arbeidsgiver/A-ordningen/
- Informationen auf dem staatlichen Internetportal Altinn: https://www.altinn.no/a-ordningen
- mehr Informationen zur norwegischen AG und GmbH im Portal 21 im Abschnitt "Gesellschaftsrecht": http://www.portal21.de/PORTAL21/Navigation/Laender/Norwegen/Rechtsrahmen/Zivilrecht/gesellschaftsrecht.html
- mehr Informationen zum System der Rechtsgebühren im Portal 21 im Abschnitt Gerichtliche Streitbeilegung unter "Gerichts-/Anwaltsgebühren": http://www.portal21.de/PORTAL21/Navigation/Laender/Norwegen/Rechtsschutz/GerichtlicheRechtsbehelfe/gerichts-anwaltsgebuehren.html
- Gesetz zur Berichterstattung des Arbeitgebers über die Beschäftigungs- und Einkommensbedingungen (a-opplysningsloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/2012-06-22-43
- Verordnung zur Berichterstattung des Arbeitgebers über die Beschäftigungs- und Einkommensbedingungen (a-opplysningsforskriften): https://www.lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2014-06-24-857
- Steuerausgleichsgesetz (ligningsloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1980-06-13-24
- Sozialversicherungsgesetz (folketrygdloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1997-02-28-19
- Steuerbezahlungsgesetz (skattebetalingsloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/2005-06-17-67
- Statistikgesetz (statistikkloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1989-06-16-54
- Rechtsgebührengesetz (rettsgebyrloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1982-12-17-86
- Steuergesetz (skatteloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1999-03-26-14
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