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Ruanda: Investitionsrecht

Ausländische Investoren können in Ruanda grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Sie erhalten Unterstützung durch die ruandische Investitionsbehörde.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in Ruanda ist das Law N°006/2021 of 05/02/2021 on investment promotion and facilitation/Loi N°006/2021 du 05/02/2021 relative à la promotion et à la facilitation des investissements. Außerdem ist das Law N°05/2011 of 21/03/2011 regulating special economic zones in Rwanda/Loi N°05/2011 du 21/03/2011 régissant les zones économiques spéciales au Rwanda zu beachten.

Weitere Informationen zum ruandischen Investitionsrecht sind abrufbar auf der Webseite der Investitionsbehörde Rwanda Development Board (RDB). Es dient Investoren als One stop centre und unterstützt sie bei der Erlangung von Genehmigungen, Zertifikaten und Grundstücken sowie bei der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen und Investitionsanreizen.  

Investoren können beim RDB ein Investitionszertifikat (investment certificate/certificat d’investissement) beantragen. Ein solches Zertifikat qualifiziert einen Investoren für bestimmte Vergünstigungen, beispielsweise Ermäßigungen bei der Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuerbefreiungen für importierte Rohstoffe und Fahrzeuge sowie Zollbefreiungen. Aufgabe eines registrierten Investors ist es unter anderem, das Investitionsvorhaben innerhalb des angegebenen Zeitraums durchzuführen, sich bei der Finanzbehörde zu registrieren und ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben sowie dem RDB regelmäßig Bericht über den Fortschritt des Vorhabens zu erstatten.

Als ausländischer Investor gilt eine Person, die weder ruandischer Staatsangehöriger noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der East African Community (EAC) oder des Common Market for Eastern and Southern Africa (COMESA) ist. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Ruanda, der EAC oder dem COMESA haben oder deren Kapitalausstattung zu mindestens 51 Prozent nicht aus diesen Ländern stammt, gelten als ausländische Investoren.

Investitionsbeschränkungen

Ausländische Investoren werden in Ruanda inländischen Investoren gleichgestellt. Sie dürfen grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Beschränkungen gibt es bei der Einstellung von ausländischen Arbeitskräften. Grundsätzlich können ausländische Arbeitskräfte nur eingestellt werden, wenn es in Ruanda keine vergleichbaren Arbeitskräfte gibt. Für Führungskräfte werden allerdings Ausnahmen gemacht.

Investitionsanreize

Die ruandische Regierung bietet Investoren verschiedene Investitionsanreize. Dazu gehören die Investitionsanreize für beim RDB registrierte Unternehmen, beispielsweise eine Reduzierung der Körperschaftsteuer auf 0 Prozent, wenn mindestens 10 Millionen US-Dollar investiert werden, Arbeitsplätze für Ruander geschaffen werden oder pro Jahr mindestens 2 Millionen US-Dollar in Ruanda investiert werden. Eine Reduzierung auf 15 Prozent Körperschaftsteuer genießen beispielsweise Investoren, die in den strategischen Sektoren Energie, Transport, erschwinglicher Wohnraum, IKT oder Finanzdienstleistungen investieren. Zu den weiteren Anreizen für registrierte Investoren gehören eine sieben- oder fünfjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer, eine Mehrwertsteuerrückerstattung oder Visaerleichterungen. Eine vollständige Liste der Investitionsanreize für registrierte Investoren befindet sich im Anhang des Law N°006/2021 of 05/02/2021 on investment promotion and facilitation/Loi relative à la promotion et à la facilitation des investissements.

Weitere Investitionsanreize werden auch in den sogenannten Special economic zones/Zones économiques spéciales (SEZ) gewährt. Verwaltet werden diese Zonen von der Special Economic Zones Regulatory Authority/Office de régulation des Zones Economiques Spéciales (SEZAR). Wer in einer SEZ investieren möchte, muss einen Antrag bei der SEZAR einreichen.

Investitionsschutzabkommen

Zwischen Deutschland und Ruanda besteht ein Investitionsfördervertrag vom 18. Mai 1967. Er ist am 28. Februar 1969 in Kraft getreten. 

Investitionsstreitigkeiten

Ruanda ist seit 1969 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes - ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.

Investitionsgarantien

Bei einem Investitionsvorhaben in Ruanda können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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