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Investitionsrecht in Saudi-Arabien

Einen Überblick über das Investitionsrecht Saudi-Arabiens finden Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Das saudi-arabische Investitionsministerium (MISA) ist die einzige Anlaufstelle (sogenannte One-Stop-Shop) für ausländische Investoren. Die Website des MiSA enthält viele relevante Informationen und auch eine Reihe von Dokumenten zum Download.

Die Zulässigkeit ausländischer Beteiligungen an saudi-arabischen Kapitalgesellschaften regelt das Gesetz über ausländische Investitionen vom 5. Juni 2000 (InvestG). Danach können Ausländer bis zu 100 Prozent an solchen Gesellschaften halten, sofern sich nicht aus der sogenannten Negativliste im Sinne des Art. 3 InvestG oder anderen Gesetzen etwas anderes ergibt. Diese Negativliste verbietet jegliche ausländische Beteiligung in bestimmten Produktions- und Dienstleistungsbereichen, wie zum Beispiel Ölförderung, Versorgung der Armee, Waffenproduktion, Immobilienerwerb in Mekka und Medina, Immobilienvermittlung, Verlagswesen, Multi-Media, Beförderung (am Boden) und Fischerei. Von Bedeutung ist insoweit, dass inzwischen der Bereich des Groß- und Einzelhandels (vergleiche oben) nicht mehr in der Negativliste aufgeführt wird. Nach wie vor ist die Handelsvertretertätigkeit im eigentlichen Sinne aber saudischen Staatsangehörigen und zu 100 Prozent in saudischer Hand befindlichen Firmen vorbehalten.

Neben der Frage der Zulässigkeit einer Investition statuiert das Gesetz auch eine Reihe von Garantien, darunter die Entscheidung über eine Investitionslizenz innerhalb von 30 Tagen (Art. 2 InvestG), Inländergleichbehandlung (Art. 6 InvestG), Recht auf Immobilienerwerb (Art. 8 InvestG) und Schutz vor willkürlicher und entschädigungsloser Enteignung (Art. 11 InvestG).

Ähnliche Garantien finden sich in dem am 29.12.1998 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen), das die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Saudi-Arabien am 29.10.1996 abgeschlossen haben. Das Abkommen ist im BGBl. 1998 II, S. 594 ff. abgedruckt.

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