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Recht
Rechtsbericht Schweden Steuerrecht, übergreifend
Bonn (gtai) - Bei der Dienstleistungserbringung im Ausland stellen sich neben aufenthalts-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen regelmäßig auch steuerrechtliche Fragen. Eine Frage betrifft die Besteuerung von Einkünften. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es im Verhältnis zu Schweden ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die Grundprinzipien werden im Artikel erläutert. Sofern die Vorschriften ergeben, dass die Steuerpflicht in Schweden besteht, wird das schwedische Einkommensteuerrecht relevant. Daher hierzu ein kurzer Überblick.
20.08.2015
Deutschland hat mit Schweden 1992 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Es ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Schweden/schweden.html abrufbar.
Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
Sowohl im deutschen als auch im schwedischen Steuerrecht gilt für die Einkommensbesteuerung das Wohnortprinzip. Das heißt, dass der Arbeitnehmer seine Einkommensteuer (egal ob diese für Tätigkeiten im In- oder Ausland anfallen) an seinem Wohnsitz / am Sitz seines gewöhnlichen Aufenthaltes abführen muss. Bei Tätigkeiten in Deutschland und in Schweden könnten somit sowohl der deutsche als der schwedische Fiskus zum Zuge kommen. Dies würde zur Doppelbesteuerung führen. Um dies zu vermeiden, ist im DBA der Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat festgeschrieben. Mit anderen Worten: Arbeitet der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer in Schweden, wird sein Lohn vom schwedischen Staat besteuert.
Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat macht das DBA eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland, wenn:
1) der Arbeitnehmer in Deutschland ansässig ist. Dies ist nach dem DBA dann der Fall, wenn er nach dem deutschen Recht v.a. aufgrund seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland steuerpflichtig ist;
2) sich der aus Deutschland nach Schweden entsandte Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres in Schweden aufhält. Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer 183 Tage eine Tätigkeit ausgeübt hat, werden übliche Arbeitsunterbrechungen mitgezählt. Konkret heißt das, dass Wochenenden, Krankheits- und Urlaubstage während der Auslandstätigkeit mitgezählt werden, wenn sich der Arbeitnehmer während dieser Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat;
3) die Vergütung von seinem Arbeitgeber oder für seinen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Schweden ansässig ist. Maßgeblich ist hier der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Nach diesem Begriff gilt derjenige als Arbeitgeber, der tatsächlich die Vergütung für den entsandten Mitarbeiter trägt, unabhängig davon, ob jemand anderes zunächst in Vorleistung tritt;
4) die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Schweden hat. Nach dem DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der schwedischen Steuerbehörden einzuholen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Montage oder Bauausführung, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt.
Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen die vier aufgezeigten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, d.h. es reicht nicht aus, wenn nur eine oder zwei oder drei Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus darf es sich nicht um eine Vergütung für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung handeln.
Auch wenn der aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer mehr als 183 Tage in Schweden verbringt und aufgrund dessen sein Einkommen durch den schwedischen Fiskus besteuert wird, kann trotzdem der deutsche Fiskus zum Zuge kommen. Im Hinblick auf das Besteuerungsrecht Deutschlands ist wie folgt zu differenzieren:
- Behält er in Deutschland seinen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne bei oder hat er weiterhin dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, ist er in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht das DBA vor, dass die aus Schweden stammenden Einkünfte steuerbefreit sind. Allerdings werden sie dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
- Hat er in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist er in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Mit anderen Worten: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Schweden wird vom deutschen Fiskus nicht besteuert. Es werden aber grundsätzlich die sonstigen in Deutschland erzielten Einnahmen (z.B. aus Mieteinnahmen) besteuert, soweit das DBA nichts Anderes vorsieht.
Besteuerung von Einkünften aus freien Berufen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten
Bei freien Berufen (z.B. Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit werden nach dem DBA Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, dass die Person in Schweden für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Besteuerung von Unternehmensgewinnen
Auch die Frage der Besteuerung von Unternehmensgewinnen regelt das DBA. So werden Gewinne eines deutschen Unternehmens grundsätzlich in Deutschland besteuert. Etwas Anderes gilt, wenn es seine Tätigkeit in Schweden durch eine dort belegene Betriebsstätte ausübt. In dem Fall kann Schweden die Unternehmensgewinne, die der Betriebsstätte zugeordnet werden können, besteuern. Wann von einer Betriebsstätte in Schweden auszugehen ist, wurde bereits oben dargestellt.
Kann Schweden die Einkünfte besteuern, so hängt die Besteuerung des Einkommens davon ab, ob die Steuerpflicht beschränkt oder unbeschränkt sowie ob der Steuerpflichtige eine natürliche oder juristische Person ist.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die Einkommensteuer (inkomstskat) ist in Schweden im Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelagen (1999:1229)) geregelt. Die schwedische Einkommensteuer kennt drei Einkunftsarten: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (inkomst av tjänst), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (inkomst av näringsverksamhet) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (inkomst av kapital). Auf das zu versteuernde Erwerbseinkommen wird staatliche Einkommensteuer (statlig inkomstskat) und kommunale Einkommensteuer (kommunal inkomstkat) erhoben. Der kommunale Steuersatz ist proportional, der nationale Steuersatz progressiv ausgestaltet. Progressive Ausgestaltung bedeutet, dass je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Der kommunale Einkommensteuersatz wird von der jeweiligen Gemeinde, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, festgelegt.
Natürliche Personen zahlen kommunale Einkommensteuer und bei Überschreiten einer Betragsgrenze auch staatliche Einkommensteuer. Das zu versteuernde Erwerbseinkommen ist die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, gemindert um generelle Abzüge und den Grundfreibetrag. Für das 2014 bzw. 2015 erzielte (und 2015 bzw. 2016 zu versteuernde) Einkommen gelten folgende Steuersätze (skattesats):
zu versteuernder Betrag aus 2014 erzielten Einkünften | zu versteuernder Betrag aus 2015 erzielten Einkünften | nationaler Steuersatz | Kommunaler Steuersatz |
0 - 420.800 SEK | 0 - 430.200 SEK | 0% | 31,99%*) |
420.800 - 602.600 SEK | 430.300 - 616.100 SEK | 20% | 31,99%*) |
Mehr als 602.600 SEK | Mehr als 616.100 SEK | 25% | 31,99%*) |
*) Durchschnittlicher kommunaler Steuersatz 2015.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden separat ermittelt. Der Steuersatz beträgt 30%.
Juristische Personen zahlen staatliche Einkommensteuer. Das zu versteuernde Einkommen ist der Überschuss, gemindert um generelle Abzüge und den Grundfreibetrag. Der Steuersatz liegt bei 22%.
Die schwedischen Steuerbehörden (Skatteverket) bieten weitere Informationen beispielsweise zu folgenden Themengebieten:
- Übersicht über Steuersätze und Abgabenhöhen für die einzelnen Steuerjahre: http://www.skatteverket.se/foretagorganisationer/skatter/beloppprocent.106.58d555751259e4d661680006243.html
- kommunale Steuersätze: http://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteinkomst/vadblirskattenskattetabellermm/skattetabeller.4.18e1b10334ebe8bc80005221.html
- Informationen zur Besteuerung nichtselbständiger Tätigkeit: http://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteinkomst.4.6a6688231259309ff1f800029092.html
- Steuerinformationen für Unternehmen: http://www.skatteverket.se/foretagorganisationer/skatter.4.6a6688231259309ff1f800029080.html
Beschränkte Steuerpflicht
Welche natürlichen und juristischen Personen in Schweden als beschränkt steuerpflichtig gelten, regelt das Einkommensteuergesetz.
Besonderheiten ergeben sich bei der beschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen:
- Auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitaleinkünfte werden die kommunale und staatliche Einkommensteuer erhoben. Der kommunale Einkommensteuersatz beträgt in dem Fall einheitlich 25%.
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit müssen zusätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die besondere Einkommensteuer für im Ausland ansässige Personen (Lag (1991:586) om särskild inkomstskatt för utomlands bosatta, SINK)) herangezogen werden. In dem Fall beläuft sich die staatliche Einkommensteuer auf 20%. Der beschränkt Steuerpflichtige kann jedoch auch beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkommensteuer abzuführen. Weitere Informationen bieten unter http://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteinkomst/internationellt/bosattutomlands/sinksarskildinkomstskattforutomlandsbosatta.4.6fdde64a12cc4eee23080002583.html die schwedischen Steuerbehörden.
- Zusammenstellung schwedischer Steuertexte durch die schwedischen Steuerbehörden: http://www4.skatteverket.se/rattsligvagledning/2151.html
- gtai-Artikel "Steuerrecht bei der Dienstleistungserbringung in Schweden - Mehrwertsteuer": http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=steuerrecht-bei-der-dienstleistungserbringung-in-schweden--mehrwertsteuer,did=1302348.html
- gtai-Artikel "Umsatzsteuer bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung": http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=umsatzsteuer-bei-der-grenzueberschreitenden-dienstleistungserbringung,did=1086836.html
- gtai-Artikel "Umsatzsteuer bei grenzüberschreitend erbrachten elektronischen Dienstleistungen": http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=umsatzsteuer-bei-grenzueberschreitend-erbrachten-elektronischen-dienstleistungen,did=1086838.html
- gtai-Artikel "Kleine einzige Anlaufstelle (KEA) / Mini-One-Stop-Shop (M1SS) für das Abführen von Umsatzsteuer": http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=neues-besteuerungsverfahren-fuer-die-mehrwertsteuer-kleine-einzige-anlaufstelle-kea,did=1086834.html
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