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Rechtsbericht | Singapur | Elektronische Signatur

Elektronische Unterschriften in Singapur

In Singapur gilt seit 19. März 2021 der Electronic Transactions (Amendment) Act 2021.

Von Delia Leitner | Bonn

Dieses Gesetz ändert den Electronic Transactions Act (ETA) insbesondere insofern, als dass es die Regelungen des UNCITRAL-Mustergesetzes über elektronische übertragbare Aufzeichnungen, welches von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht am 13. Juli 2017 verabschiedet wurde, weitestgehend übernimmt. 

§ 11 des ETA sieht explizit vor, dass im Rahmen des Zustandekommens von Verträgen ein Angebot und die Annahme eines Angebots mittels elektronischer Kommunikation zum Ausdruck gebracht werden können. Zudem gilt, wenn beim Zustandekommen eines Vertrags eine elektronische Kommunikation verwendet wird, so darf diesem Vertrag die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass zu diesem Zweck eine elektronische Kommunikation verwendet wurde.

Weiterhin regelt § 12 des ETA für Willenserklärungen und sonstige Äußerungen, dass diesen im Verhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger einer elektronischen Kommunikation nicht allein deshalb die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit abgesprochen werden darf, weil sie in Form einer elektronischen Kommunikation erfolgen.

Außerdem gilt nach § 8 ETA, wenn eine Rechtsvorschrift eine Unterschrift vorschreibt oder bestimmte Konsequenzen vorsieht, wenn ein Dokument oder eine Aufzeichnung nicht unterzeichnet ist, diese Anforderung in Bezug auf eine elektronische Signatur erfüllt ist, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die Geltung einer elektronischen Signatur ist laut § 4 in Verbindung mit Anhang I des ETA ausgenommen für:

  • Die Errichtung oder Vollstreckung eines Testaments.
  • Die Errichtung, Erfüllung oder Vollstreckung eines Schuldscheins, einer Treuhanderklärung oder einer Vollmacht, mit Ausnahme von impliziten, konstruktiven und resultierenden Treuhandverhältnissen.
  • Jeder Vertrag über den Verkauf oder eine andere Verfügung über unbewegliches Vermögen oder ein Recht an einem solchen Vermögen.
  • Die Übertragung von unbeweglichem Vermögen oder die Übertragung von Anteilen an unbeweglichem Vermögen.

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