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SpanienCoronavirus / Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzrecht / Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Recht
Rechtsbericht Spanien Coronavirus
Spanien zieht rechtliche Konsequenzen aus den Erfahrungen in der COVID-19-Pandemie.
30.09.2020
Von Julia Nadine Warnke | Bonn
Der Ministerrat (El Consejo de Ministros) billigte am 22. September 2020 das königliche Gesetzesdekret zur Fernarbeit (Real Decreto-ley 28/2020, de 22 de septiembre, de trabajo a distancia), welches einen Tag später im spanischen Amtsblatt, dem Boletín Oficial del Estado, veröffentlicht wurde.
Im Vorwort zum Gesetz heißt es, der Rückgang des Bruttoinlandproduktes, die Arbeitslosenquote, die Ungewissheit über die Entwicklung der Pandemie, weitere Unsicherheitsfaktoren des spanischen Arbeitsmarktes, sowie die Wahrung der in der spanischen Arbeitsordnung genannten Rechte und Pflichten hätten es notwendig gemacht, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fernarbeit zu verbessern und dementsprechend zu kodifizieren. Laut der Veröffentlichung des Ministerrates vom 22. September 2020 bezeichnete die Ministerin für Arbeit und Sozialwirtschaft, Yolanda D'az, das Gesetz als Modernisierungsprozess, der Spanien an die Spitze der europäischen Gesetzgebung stelle.
Das Gesetz sieht vor, dass Fernarbeit weiterhin freiwillig bleibt. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen diese Modalität einseitig auferlegen. Eine diesbezüglich getroffene Vereinbarung bleibt reversibel. Die Weigerung des Arbeitnehmers in Fernarbeit zu arbeiten rechtfertigt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen wie Art. 5 des Gesetzes ausdrücklich klarstellt.
Die wesentliche Neuerung ist, dass mit dem Gesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für Heimarbeit getroffen werden: So sind Kosten für die Durchführung von Fernarbeiten - Ausrüstung, Werkzeuge, Medien und Verbrauchsmaterialien - vom Unternehmen zu tragen. Der Ort, der gewählt wird, um aus der Ferne zu arbeiten, muss nicht unbedingt der Wohnsitz des Arbeitnehmers sein. Personen, die Fernarbeit leisten, haben grundsätzlich dieselben Rechte wie die Mitarbeiter, die Dienstleistungen am Arbeitsplatz des Unternehmens erbringen und dürfen in keiner ihrer Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlohnung, Stabilität der Beschäftigung, Arbeitszeit, Ausbildung und berufliche Förderung benachteiligt werden.