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TogoInvestitionsrecht, Investitionsanreize / Investitionsförderungsverträge
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Recht kompakt | Togo | Investitionsrecht
Nachstehend erhalten Sie Informationen zum togoischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie zum Investitionsschutz.
05.01.2021
Von Katrin Grünewald | Bonn
Rechtliche Grundlage für Investitionen in Togo ist das Loi N° 2019 – 005 du 17/06/2019 portant Code des investissements en République Togolaise (Code des investissements). Zu beachten sind im Bergbausektor außerdem das Loi N° 96-004 portant Code minier de la République togolaise und das Loi N° 2003 -012 du 14 octobre 2003 modifiant et complétant la loi N° 96-004 du 26 février 1996 portant Code Minier de la République Togolaise (Code Minier). Die Investitionsbehörde in Togo ist die Agence de la Promotion des investissements et de la Zone France (API-ZF).
Aufgabe der API-ZF ist es, als One-Stop-Shop (guichet unique) Unternehmen, die in Togo investieren möchten, zu unterstützen. Dazu bietet sie unter anderem, Dienstleistungen im Rahmen der Gründung eines Unternehmens zu leisten, aber auch, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu erleichtern und zu begleiten.
Gemäß Art. 3 des Code des investissements gilt das Investitionsgesetz für alle in Togo niedergelassene Unternehmen, die der Investitionsbehörde ein Investitionsvorhaben vorlegt. Explizit ausgenommen sind die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, für die Spezialgesetze gelten. Hinsichtlich finanzieller Aspekte, beispielsweise der Rückführung von Gewinnen, Devisentransfer, Dividenden oder Zinsen, unterliegen ausländische Investoren den Vorschriften der Zentralbank der westafrikanischen Staaten (Banque Centrale des Etats de l’Afrique de l’Ouest, BCEAO).
Ausländische Investoren sind in Togo inländischen Investoren grundsätzlich gleichgestellt. Sie dürfen in allen Bereichen investieren. In einigen Bereichen, die der togoische Staat als nationale Interessen betrachtet, dürfen ausländische Investoren nur im Rahmen eines Joint Venture investieren. Dazu gehören beispielsweise der Bergbau sowie der Kohlenwasserstoffsektor.
Die togoische Regierung gewährt Investoren insbesondere in den Freihandelszonen (zones franches) Investitionsanreize. In diesen Zonen dürfen insbesondere Unternehmen investieren, die landwirtschaftliche, industrielle, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten ausüben oder Dienstleistungen erbringen. Ausgenommen sind Unternehmen, die Tätigkeiten in Bereichen des Allgemeininteresses ausüben, beispielsweise aus den Sektoren Bergbau, Kohlenwasserstoff, Militär, Rüstungsproduktion sowie den Dienstleistungen Vertrieb und Handel, Maklertätigkeiten, Erwerb von Grundstücken und Warenlagerung. Voraussetzung für eine Investition in einer Freihandelszone ist außerdem, dass die Investition mindestens 50 Millionen CFA-Francs beträgt.
Zu den in den Freihandelszonen gewährten Anreizen gehören unter anderem eine Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer und der Zollgebühren für Material und Waren, die für den Betrieb des Unternehmens benötigt werden sowie für Waren, die für den Export bestimmt sind.
Darüber hinaus gewährt die togoische Regierung Unternehmen steuerliche Anreize, die in bestimmten Bereichen investieren. Dazu gehören unter anderem die Gründung oder der Ausbau von industriellen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie. Die Investitionssumme muss mindestens 10 Mio. CFA-Franc betragen. Zu den Anreizen gehört insbesondere eine Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens.
Steuerliche Erleichterungen werden ferner bei Investitionen in bestimmten Regionen gewährt. Dabei werden insbesondere Investitionen in Regionen begünstigt, die im togoischen Binnenland liegen. So wird beispielsweise eine fünfjährige Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Außerdem wird unabhängig vom Investitionsregime die Einfuhr von bestimmten Materialien und Gütern steuerlich begünstigt, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind.
Zwischen Deutschland und Togo besteht ein Investitionsschutz- und fördervertrag vom 16. Mai 1961. Er ist am 21. Dezember 1964 in Kraft getreten.
Togo ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes; ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.
Bei einem Investitionsvorhaben in Togo können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.
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