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Rechtsmeldung Subsahara-Afrika Arbeitnehmerentsendung

Subsahara-Afrika - Was bei Entsendungen zu beachten ist

Von Katrin Grünewald

Bei Entsendungen in ein Land in Subsahara-Afrika entstehen zahlreiche rechtliche Hürden. Hilfreich ist es daher, einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen zu behalten. 

Von Katrin Grünewald | Bonn

Hinweis: Die Rechtsmeldung wurde erstmals am 17. September  2019 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im August 2022.


Bei Geschäften mit einem Land in Subsahara-Afrika, bei dem die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort erforderlich ist, stellt sich häufig die Frage, was aus steuer- und sozialrechtlicher Sicht als Arbeitgeber beachtet werden muss.

Steuerrechtlich ist zunächst zu prüfen, ob zwischen Deutschland und dem afrikanischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Zu einer Doppelbesteuerung kommt es, wenn das Einkommen für die Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in dem afrikanischen Staat besteuert wird. In Deutschland ist ein Arbeitnehmer steuerpflichtig, wenn er im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daneben sind die Steuergesetze des afrikanischen Staates zu beachten. Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht unter anderem § 34c EStG vor.

Derzeit unterhält Deutschland mit keinem Land in Subsahara-Afrika ein Sozialversicherungsabkommen. Somit ist bei jeder Entsendung auch das Sozialversicherungsrecht des afrikanischen Staates anwendbar, unabhängig von der Tätigkeitsdauer. Sieht dieser Staat verpflichtende Sozialabgaben vor, sind diese regelmäßig vom deutschen Arbeitgeber abzuführen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin in Deutschland sozialversichert ist. Weitere Informationen stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zur Verfügung.







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