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ArmenienSteuerrecht, übergreifend / Doppelbesteuerungsabkommen
Recht
Rechtsmeldung Armenien Steuerrecht, übergreifend
21.08.2017
(GTAI) Am 17. Juli 2017 wurde das Zustimmungsgesetz zum am 29. Juni 2016 in Eriwan unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erlassen.
Der Text des in deutscher und englischer Sprache verfassten Doppelbesteuerungsabkommens wurde im Bundesgesetzblatt 2017 Teil II Nr. 20, S. 1077 ff. veröffentlicht und ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doppelbesteuerungsabkommens gemäß seinem Art. 31 Absatz 2 wird später im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Gemäß der Präambel des Doppelbesteuerungsabkommens ist sein Abschluss vom Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten. Es wird beabsichtigt, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden.
Bislang gilt im Verhältnis zwischen Deutschland und Armenien das deutsch-sowjetische Doppelbesteuerungsabkommen vom 24. November 1981 fort (Bundesgesetzblatt 1993 Teil II S. 2, 169; Bundessteuerblatt 1983 Teil I S. 90, 352; Teil II S. 427).