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Recht
Rechtsmeldung EU Brexit
Die pünktliche Geltung des „Trade and Cooperation Agreement“ zum 1. Januar 2021 soll seitens der EU zunächst durch provisorische Anwendung sichergestellt werden.
28.12.2020
Von Karl Martin Fischer | Bonn
EU Kommission und britische Regierung haben sich auf einen Entwurf für ein Freihandelsabkommen geeinigt. Der Entwurf enthält wichtige Regelungen insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Waren und Dienstleistungen. Aber auch viele weitere Themenbereiche wie zum Beispiel geistiges Eigentum, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Investitionsschutz werden behandelt.
Das Abkommen ist aktuell (Ende Dezember 2020) zwar vereinbart, aber noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es auf beiden Seiten noch einiger Schritte.
Auf europäischer Seite müssen der Rat und das Parlament zustimmen. Die Zustimmung des Rates wird kurzfristig erfolgen und gilt als sicher. Das Abkommen soll wegen der Kürze der Zeit ab 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewandt werden (vgl. Artikel 218 Abs. 5 AEUV) – hierfür genügt eine Entscheidung des Rates.
Das Parlament wird sich dann im neuen Jahr ausführlich mit dem Abkommen befassen und dieses dann billigen oder ganz oder teilweise ablehnen. Die Parlamente der Mitgliedstaaten sind nicht gefragt, weil die Kommission der Ansicht ist, dass es sich bei dem Abkommen um ein reines EU-Abkommen handelt.
Auf britischer Seite muss ebenfalls das Parlament zustimmen. Sitzungstermine für Unter- und Oberhaus wurden bereits für den 30. Dezember 2020 anberaumt. Allerdings mehren sich auch hier die Stimmen, die mehr Zeit für eine gründliche Kontrolle des Inhalts fordern.