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Verbraucherschutzrecht, übergreifend
EU - Anschlussflug gebucht, aber kein Sitzplatz im Flieger?/EuGH urteilt zum Ausgleichsanspruch bei Verspätung
Von Helge Freyer
06.06.2018
(GTAI) Kein guter Einstieg in den Urlaub ist es, wenn der Flug nicht verläuft wie gebucht und erwartet. Wird zum Beispiel ein Flug von einem deutschen Airport mit Zwischenlandung und Umstieg in einem Drittland gebucht, und erfolgt die Ankunft am Zielort dann mit erheblicher Verspätung, weil der Sitzplatz im Anschlussflieger bereits anderweitig vergeben war und man ein später abgehendes Flugzeug zur Weiterreise nutzen musste, so stellt sich die Frage eines Ausgleichsanspruchs wegen dieser Verspätung. Fraglich ist, ob, da der Anschlussflug im Drittland erfolgte, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch sein kann.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in der Rechtssache C-537/17 zu dieser Thematik im Verbraucherinteresse am 31. Mai 2018 wie folgt entschieden:
„Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.“
Die Entscheidungsgründe sind im Volltext dem EuGH-Urteil sowie in einer Zusammenfassung der EuGH-Pressemitteilung zu entnehmen.
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