Rechtsmeldung
EU
Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
EU - Gerichtsstandsvereinbarungen: EU genehmigt Haager Übereinkommen
Von Helge Freyer
23.12.2014
(gtai) Im Amtsblatt der EU Nr. L 353 vom 10.12.2014 wurde der Beschluss des Rates vom 4.12.2014 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 veröffentlicht.
Das Haager Übereinkommen ist gemäß seines Artikels 1 bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind insbesondere Verbraucher- und Arbeitsverträge (Artikel 2 Absatz 1).
Dem Haager Übereinkommen liegen folgende Prinzipien zugrunde:
- Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig (Artikel 5 Absatz 1).
- Das Gericht eines Vertragsstaates, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, grundsätzlich aus oder weist die Klage als unzulässig ab (Artikel 6)
- Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe des Kapitals III des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur ausnahmsweise versagt werden (Artikel 8). Das Haager Übereinkommen bestimmt in Artikel 13, welche Schriftstücke für die Anerkennung und Vollstreckung von der Partei vorzulegen sind. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten maßgebend (Artikel 14); damit bedarf es zur Durchführung des Übereinkommens ergänzende nationale Regelungen.
Tritt das Haager Übereinkommen für die Europäische Union in Kraft, wird das Übereinkommen für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks verbindlich.
Das Verhältnis zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt Artikel 26 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.
Zum Thema:
- Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
- Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 (in deutscher Sprache), abrufbar auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
- Erläuternder Bericht zum Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen von Trevor Hartley & Masato Dogauchi (in deutscher Sprache), abrufbar auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abrufbar auf der Webseite von EUR-Lex, Der Zugang zum EU-Recht
- Überblick „Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen“, abrufbar auf der Website „Zusammenfassungen der Gesetzgebung“, die Teil des Europa-Portals ist
- BT- Drucksache 18/2846 vom 13.10.2014: Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, abrufbar auf der Webseite des Deutschen Bundestages
- BR-Drucksache 525/14 vom 7.11.2014: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, abrufbar auf der Webseite des Deutschen Bundesrates