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Rechtsmeldung Frankreich Körperschaftsteuer
17.09.2014
(gtai) Das französische Finanzgesetz 2014 hat auch die Auskunftspflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen erweitert, also den Preisen, die zwischen verschiedenen Bereichen eines Unternehmens oder zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns für innerbetrieblich ausgetauschte Güter und Dienstleistungen verrechnet werden.
Für alle Steuerjahre, die ab dem 1.1.2014 abgeschlossen sind, müssen Unternehmen, die den Gesamtauskunftspflichten unterliegen, zusätzlich eine Kopie aller ausländischen „Tax Rulings“ (d.h. Absprachen mit der Finanzverwaltung über die steuerlichen Folgen bestimmter Transaktionen), die verbundene Unternehmen betreffen, vorlegen. Dies betrifft auch vertrauliche Rulings. Allerdings hat das französische Verfassungsgericht (“Conseil Constitutionnel“) entschieden, dass ein französisches Unternehmen nicht zur Bereitstellung solcher Tax Rulings verpflichtet werden kann, die es selbst nicht zur Verfügung hat.
Weitere Auskunftspflichten hat das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerflucht und Finanzkriminalität vom 6.12.2013 festgelegt. Hiernach müssen Unternehmen, die der Gesamtauskunftspflicht unterliegen, jährlich allgemeine Informationen über die Gruppe verbundener Unternehmen liefern, wozu auch eine generelle Beschreibung der Verrechnungspreispolitik gehört. Darüber hinaus sind auch spezifische unternehmensbezogene Informationen zu liefern wie eine Auflistung der Transaktionen mit anderen verbundenen Unternehmen oberhalb einer Summe von 100.000 Euro innerhalb der jeweiligen Kategorie. Nach Angaben der französischen Steuerbehörde können die Auskünfte noch bis zum 20.11.2014 erteilt werden.