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Recht
Rechtsmeldung Indien Gesellschaftsrecht, übergreifend
27.05.2015
(gtai) Der Companies Act, 2013 ist noch nicht vollständig in Kraft getreten, da verabschiedet das indische Parlament die ersten Änderungen des 2013 umfassend reformierten Gesellschaftsgesetzes. Die Überarbeitungen zielen auf die praxisnähere Ausgestaltung des Companies Act ab.
Die Rajya Sabha hat am 13.5.2015 den Companies (Amendment) Act, 2015 verabschiedet, der in Einzelbereichen Schwachstellen des Companies Act, 2013 ausbessern soll. Zuvor hatte das indische Unterhaus, die Lok Sabha, bereits im November 2014 die Gesetzesvorlage angenommen. Wann die Gesetzesänderungen in Kraft treten werden, steht noch nicht fest.
Der Companies (Amendment) Act, 2015 schafft zum einen sowohl für die Private als auch für die Public Limited Company das Mindestkapitalerfordernis ab, welches für die Private Limited bei 100.000 i.R. und für die Public Limited Company bei 500.000 i.R. liegt. Auch soll nach den neuen Vorgaben die Erstellung und Verwendung eines Unternehmenssiegels nicht mehr erforderlich sein. Vielmehr kann das Siegel, welches bislang für den Abschluss von Verträgen und der Ausfertigung gesellschaftsrechtlicher Urkunden verbindlich ist, durch die Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente durch zwei Direktoren oder einen Direktor und den Company Secretary ersetzt werden.
Zum anderen wurden einige Vorgaben des neuen Companies Act, die sich in der Praxis als hinderlich bzw. schädigend herausgestellt hatten, eingeschränkt. So sieht Section (Sec.) 117 des Companies Act, 2013 bislang vor, dass bestimmte, wesentliche Beschlüsse des Board of Directors beim Registrar of Companies zu hinterlegen und öffentlich einsehbar sind. Dies hatte den Protest von Unternehmensvertretern hervorgerufen, die die Vertraulichkeit und den Schutz von Unternehmensgeheimnissen gefährdet sahen. Der Amendment Act schützt nunmehr die Unternehmensinteressen, indem er die Befugnis zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Sec. 399 Companies Act, 2013 aufhebt.
Als zu umständlich wurden auch die Regelungen zu Transaktionen der Gesellschaft mit verbundenen Parteien erachtet. Bislang bedürfen diese Vereinbarungen gemäß Sec. 188 Companies Act, 2013 einer "Special Resolution" und damit einen mit Dreiviertelmehrheit getroffenen Beschluss der Gesellschafterversammlung. In Zukunft soll für diese Geschäfte lediglich ein einfacher Gesellschafterbeschluss erforderlich sein. Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen, die einen konsolidierten und durch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen festgestellten Jahresabschluss erstellen, werden von jeglichem Genehmigungserfordernis für verbundene Geschäfte freigestellt.
Zudem werden die Regelungen zur Kreditvergabe innerhalb verbundener Unternehmen erleichtert. So soll insbesondere die Verwaltung der Zahlungs- und Finanzierungsströme innerhalb von Holdingstrukturen vereinfacht werden.
Die Gesetzesänderungen werden zu einem von der Zentralregierung festzulegenden und durch die Official Gazette zu notifizierenden Zeitpunkt in Kraft treten.