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Rechtsmeldung Indien Steuerrecht, übergreifend
20.03.2017
(GTAI) Im Rahmen der Verkündung des Jahreshaushaltsgesetzes für den Zeitraum 2017/2018 wurde bestätigt, dass zum 1.7.17 die Umsatzsteuer (Goods and Service Tax, GST) eingeführt wird. Dies bedeutet die größte Steuerreform seit der Unabhängigkeit Indiens im Jahr 1947. Zur Umsetzung sind noch verschiedene Teilschritte erforderlich. Ein wichtiger ist am 4. März erfolgt, als das GST Council unter Vorsitz des Finanzministers den Entwurf mit den Schlüsselkomponenten zu der Steuer der Zentralregierung (Central GST / CGST) und der Bundesstaaten übergreifenden Steuer (Integrated GST / IGST) verabschiedet und eine entsprechende Presseerklärung veröffentlicht hat.
Mit Einführung der Goods and Services Tax werden Value Added Tax, Service Tax und die weiteren produkt- und dienstleistungsorientierten Steuern zu einer jetzt landesweit einheitlichen GST zusammengelegt. Es wird mit einer deutlichen Erleichterung des Steuersystems und einem sehr positiven Einfluss auf die indische Wirtschaft gerechnet. Der Steuersatz wird bei 28% liegen, für Anlagen beziehungsweise Maschinen und viele Dienstleistungen bei 18%. Dies bewegt sich auf dem Niveau des vorherigen kombinierten Steuersatzes.
Aufgrund der föderalen Struktur Indiens unterteilt sich die GST in Steuern der Zentralregierung (CGST), der Bundesstaaten (State GST/SGST) und eine übergreifende Steuer (IGST). Diese Steuersätze sind einheitlich und wirken sich nicht auf die Gesamthöhe aus. Maßgeblich wird der Ort der Warenlieferung beziehungsweise des Dienstleistungsempfängers sein. Erfolgt zum Beispiel eine Leistung innerhalb eines Bundesstaates, sind die CGST und SGST jeweils zu 50% anzuwenden. Bei einer Leistung zwischen zwei Bundesstaaten sowie bei dem Import ist die IGST einschlägig.
Die GST berechtigt zum Vorsteuerabzug und deshalb ist der Erhalt einer korrekten Rechnung notwendig. Dazu hat sich der Steuerpflichtige zur Erfassung der Steuerzahlung zu registrieren. Dies kann online erfolgen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zwei Mio. iR (ca. 28.500 Euro) bedürfen keiner Registrierung.