Rechtsmeldung Kambodscha Umsatzsteuer
Mehrwertsteuer auf E-Commerce-Transaktionen Nichtansässiger
Sub-Decree No. 65 des kambodschanischen Ministry of Economy and Finance, mit dem die Mehrwertsteuer in Höhe von 10 Prozent eingeführt wurde, gilt seit dem 8. April 2021.
27.04.2021
Von Delia Leitner | Bonn
Laut Sub-Decree No. 65 des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Kambodscha sind nicht in Kambodscha ansässige Steuerzahler, die dort E-Commerce-Transaktionen durchführen und entsprechend keine ständige Niederlassung vor Ort haben, verpflichtet, sich beim General Department of Taxation registrieren zu lassen. Diese Registrierungspflicht gilt nur für Mehrwertsteuerzwecke und erfolgt auf der Grundlage einer Steuerzahlerklassifizierung im Rahmen der Selbstveranlagung, wie vom Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegt.
Für Business-to-Consumer (B2C) E-Commerce-Transaktionen muss der nicht ansässige Steuerzahler die Mehrwertsteuer für die Transaktion deklarieren und abführen.
Für Business-to-Business (B2B) E-Commerce-Transaktionen muss der Mehrwertsteuerbetrag für die Transaktion mittels des "Reverse Charge"-Mechanismus ausgewiesen werden. Im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft muss der gebietsansässige Steuerzahler, der die Lieferung vom gebietsfremden Steuerzahler erhält, die Mehrwertsteuer auf die Lieferung im Namen des gebietsfremden Steuerzahlers abrechnen und bezahlen.