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Rechtsmeldung Malaysia Coronavirus
Zur Eindämmung der Auswirkungen der Coronapandemie erlassene vorübergehende Regeln für bestimmte Fälle der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung gelten auch noch nach Jahreswechsel.
12.01.2021
Von Julia Merle | Bonn
Am 23. Oktober 2020 trat der sogenannte „Covid-19 Act 2020“ („Temporary Measures for Reducing the Impact of Coronavirus Disease 2019 (Covid-19) Act 2020“) in Kraft, er soll zwei Jahre gelten.
Vertragspartner, die vom 18. März 2020 bis 31. Dezember 2020 ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnten, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Part II, Sec. 7 des Covid-19 Act berufen: Bei einer Unfähigkeit zur Erfüllung (inability to perform) einer Vertragspflicht (aus den im Anhang zur Vorschrift gelisteten Vertragskategorien wie beispielsweise Bauleistungsverträgen) aufgrund nach dem „Prevention and Control of Infectious Diseases Act 1988“ gesetzlich vorgeschriebener oder durchgeführter Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 darf die andere Partei ihre vertraglichen Ansprüche nicht deswegen geltend machen beziehungsweise den Vertrag beenden. Der sich auf Sec. 7 des Act stützende Vertragspartner hat das tatsächliche Unvermögen zur Vertragserfüllung zu beweisen. Streitigkeiten, die sich bezüglich einer solchen Situation ergeben, sollen im Wege der Mediation beigelegt werden (Sec. 9 des Act).
Am 29. Dezember 2020 wurde die Anwendbarkeit des zweiten Teils des Gesetzes ab 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 erweitert.
Zudem wurden zum 1. Januar 2021 weitere Vertragskategorien in den Anhang aufgenommen, nämlich bestimmte Mietkauf- sowie Leasingverträge und Kreditkaufverträge.
Zum Thema:
GTAI-Rechtsbericht Malaysia: Coronavirus und Verträge