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MyanmarSchiedsgerichtsbarkeit / Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Recht
Rechtsmeldung Myanmar Schiedsgerichtsbarkeit
11.02.2016
(gtai) Bereits seit 2013 ist Myanmar Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958. Allerdings hinkte infolge der jahrzehntelangen Abschottung des Landes das innerstaatliche Schieds-und Anerkennungsrecht Myanmars hinterher, so dass das Abkommen noch wenig praktische Wirkung entfalten konnte.
Am 5.1.2016 hat Myanmar jedoch den Arbitration Act (inoffizielle Übersetzung) erlassen. Dieses an den Vorgaben des UNCITRAL Model Arbitration Law ausgerichtete Schiedsgesetz implementiert die wesentlichen aktuellen und international anerkannten Schiedsentwicklungen in myanmarisches Recht.
Das Arbitration Law 2014 regelt neben innerstaatlichen Schiedsverfahren auch Verfahren mit internationalem Bezug sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheidungen. Innerstaatliche Schiedsverfahren unterliegen nach den Vorgaben des Gesetzes teils strengeren Vorgaben als internationale Verfahren.
Ein internationales Verfahren liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien im Ausland ansässig ist, der Erfüllungsort einer in Frage stehenden Forderung im Ausland liegt oder der Schiedsort des Verfahrens im Ausland liegt.
Auswirkungen hat die Frage, ob ein innerstaatliches oder internationales Verfahren vorliegt, beispielsweise hinsichtlich einer eventuellen Rechtswahl. So unterliegen inländische Schiedsverfahren dem Recht Myanmars, bei Schiedsverfahren mit Auslandsbezug hingegen sind die Parteien in der Vereinbarung des anwendbaren Rechts frei; mangels ausdrücklicher Rechtswahl muss das Schiedsgericht über das auf den Rechtsstreit anwendbare Recht entscheiden.
Auch können bei innerstaatlichen Verfahren die Gerichte Myanmars über im Verfahren auftretende Rechtsfragen entscheiden, wenn die Parteien dies beantragen oder wenn eine Partei eine gerichtliche Entscheidung beantragt und das Schiedsgericht dem zustimmt. Insbesondere aber erlaubt das Schiedsgesetz eine Berufung gegen innerstaatliche Schiedssprüche vor den staatlichen Gerichten, es sei denn, die Parteien hätten das gesetzlich eingeräumte Recht auf Berufung vertraglich ausgeschlossen.
Ansonsten beschränkt das Schiedsgesetz die Eingriffsmöglichkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsverfahren auf die im Gesetz vorgesehenen Fälle. Die Zuständigkeit der Gerichte erstreckt sich neben den Sonderkompetenzen im Falle eines innerstaatlichen Schiedsverfahrens hierbei vor allem auf Fragen der Beweis- und Vermögenssicherung und auf den Erlass einstweiliger Anordnungen. Zudem erkennt das Gesetz die Möglichkeit an, ausländische einstweilige Verfügungen durch die myanmarischen Gerichte anerkennen zu lassen.
Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheidungen implementiert Myanmar die Grundregel der Anerkennungsfreundlichkeit; insbesondere werden die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V des New Yorker Übereinkommens inkorporiert. Damit ist vor allem die inhaltliche Überprüfung des ausländischen Schiedsspruches (révision au fond) ausgeschlossen.